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Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz
Schluss mit Homöopathie auf Kassenkosten
Die Streichung von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln als Kassen-Satzungsleistung will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz unterbringen – dem Gesetz, das unter anderem Gesundheitskiosken den Weg ebnen soll. Das sieht der jetzt bekannt gewordene neue Referentenentwurf vor. Was steckt noch drin?
Im Frühsommer 2023 wurde erstmals ein Referentenentwurf für das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) publik. Diese Woche ist ein neuer aufgetaucht – mit Bearbeitungsstand 19. Dezember 2023. Er ist um einige Seiten umfangreicher als die Vorversion und hat einige zusätzliche Themen mit aufgenommen.
In erster Linie zielt das Gesetz darauf ab, insbesondere Menschen in strukturell benachteiligten Regionen und Stadtteilen in gesundheitlichen und sozialrechtlichen Fragen zu unterstützen. Es geht um bessere Angebote in den Kommunen, aber auch darum, die Gesundheitskompetenz der Menschen zu stärken. Stichwort sind hier unter anderem die umstrittenen Gesundheitskioske.
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Im jetzt vorliegenden Entwurf sind weitere Anliegen hinzugekommen. Erst vergangene Woche hatte Karl Lauterbach erneut mit seinem Vorhaben, homöopathische Arzneimittel als mögliche Satzungsleistung der Krankenkassen zu streichen, für Schlagzeilen gesorgt. Das GVSG soll die Pläne durch einen zusätzlichen Satz in § 11 Abs. 6 Sozialgesetzbuch V (SGB V) umsetzen: „Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische Leistungen sind als zusätzliche Satzungsleistungen (…) ausgeschlossen.“
In der Begründung heißt es, dass „für die Wirksamkeit entsprechender Arzneimittel und Leistungen keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz vorliegt“. Die Nutzung von Homöopathika und Anthroposophika sowie homöopathischer Leistungen sollte daher ausschließlich auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Versicherten zur Finanzierung dieser Leistungen beruhen – und nicht vom Versichertenkollektiv der Krankenkasse getragen werden.
Auch in den Verträgen über eine besondere Versorgung (§140a SGB V) ist für diese besonderen Therapieformen künftig kein Platz mehr. Den Krankenkassen soll es allerdings weiterhin möglich sein, private Zusatzversicherungen für entsprechende Leistungen zu vermitteln.
Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung
Ebenfalls neu aufgenommen ist die angekündigte Entbudgetierung von Hausärzten: Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung werden demnach von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und der Honorarverteilung ausgenommen. Die Krankenkassen werden zur Übernahme der Vergütung dieser Leistungen in voller Höhe nach den Preisen der Euro-Gebührenordnung verpflichtet.
Fehlverhalten effektiver bekämpfen
Zudem will das Bundesgesundheitsministerium jene Stellen stärken, die gegen Fehlverhalten im Gesundheitswesen kämpfen. Dazu sollen künftig auch alle Landesverbände der Krankenkassen entsprechende Stellen unterhalten. Durch eine koordinierte Zusammenarbeit mit ihren Landesverbänden soll es auch kleineren Kassen möglich sein, effektiv zu arbeiten.
Überdies soll der Datenaustausch zwischen den Stellen zur Fehlverhaltensbekämpfung verbessert werden: Sie sollen diese zentral und kassenübergreifend zusammenführen dürfen. Das soll helfen, Muster, die auf Fehlverhalten hindeuten, zu erkennen.
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Auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll durch das Gesetz weiterentwickelt werden. Schon im ersten Entwurf war unter anderem vorgesehen, die Interessenvertretung der Pflege sowie die Patientenvertretung zu stärken, Gremienentscheidungen zu beschleunigen und die Mitsprachemöglichkeiten der Vertretungen der Hebammen, wissenschaftlicher Fachgesellschaften und weiterer Betroffener auszubauen.
Neu ist nun eine weitere explizite Stärkung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ). Sie ist schon jetzt eine stellungnahmeberechtigte Organisation bei Anhörungen im G-BA, etwa wenn es um Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie geht. Diese langjährige Praxis soll jetzt gesetzlich verankert werden. Die AkdÄ soll den G-BA demnach „unabhängig auf Anfrage“ zu Arzneimitteln und zur Pharmakotherapie beraten. Dafür soll es auch einen „angemessenen Aufwandsersatz“ geben.
30 Gesundheitskioske im ersten Jahr
Keine großen Veränderungen sind bei den Gesundheitskioskplänen vorgesehen. Sie sollen in Regionen und Stadtteilen mit einem hohen Anteil an „sozial benachteiligten Personen“ oder in „strukturell benachteiligten Regionen“ etabliert werden. Ihre Aufgabe ist insbesondere, niedrigschwellige Beratungsangebote für Behandlung und Prävention anzubieten; auch einfach medizinische Routineaufgaben sollen sie durchführen können – denkbar sind etwa die Messung von Blutdruck und Blutzucker, Verbandswechsel oder eine Wundversorgung.
Geleitet werden die Kioske von Pflegekräften, finanziert werden sie von Kommunen (20 Prozent) und GKV (74,5 Prozent) unter Beteiligung der privaten Krankenversicherung (5,5 Prozent). Neu im jetzt vorliegenden Entwurf sind Schätzungen, wie viele Kioske in absehbarer Zeit errichtet werden könnten. Im Jahr 2024 könnten es deutschlandweit rund 30 sein, im Jahr 2025 etwa 60, 2026 dann rund 120 und im Jahr 2027 insgesamt etwa 220 Gesundheitskioske.
Nun dürften bald die Verbände zu einer Stellungnahme aufgerufen sein. Dann muss sich das Bundeskabinett mit dem Entwurf befassen. Nach dem Bundestagsbeschluss kann das parlamentarische Verfahren starten.
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