Schutzimpfungs-Richtlinie

G-BA passt Beschluss zu COVID-19-Impfungen an

Berlin - 06.01.2023, 16:00 Uhr

Ab Ostern ist für COVID-19.-Impfungen die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA maßgeblich. (Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)

Ab Ostern ist für COVID-19.-Impfungen die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA maßgeblich. (Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)


Anfang Dezember 2022 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, seine Schutzimpfungs-Richtlinie um COVID-19-Impfungen zu ergänzen. Nun hat das Gremium seinen Beschluss an die aktuelle STIKO-Empfehlung zu Kindern angepasst. Relevant wird dies aber erst kommende Ostern – denn erst dann wird die COVID-19-Impfung „richtige“ Regelleistung.

Seit Jahresbeginn ist der Übergang der COVID-19-Impfungen in die Regelversorgung in die Wege geleitet. Auch Apotheker:innen sind nun gesetzlich ganz regulär befugt, die Immunisierungen bei Personen ab zwölf Jahren vorzunehmen (sofern die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind). Anfang Dezember vergangenen Jahres war allerdings noch nicht ganz klar, wie genau dieser Übergang vonstattengehen wird – vor allem die Ärzte fürchteten ein großes Chaos, wenn sich die Bedingungen quasi über Nacht ändern sollten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss am 1. Dezember 2023 dennoch, vorbereitet zu sein und die STIKO-Empfehlungen zu COVID-19-Impfungen in seine Schutzimpfungs-Richtlinie zu übernehmen – sozusagen prophylaktisch.

In der Folge ist zum Jahreswechsel allerdings die Coronavirus-Impfverordnung nochmals angepasst und verlängert worden. Sie ist noch bis zum 7. April 2023 Basis, um die COVID-19-Impfungen zu erbringen und in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bleibt die Vergütung vorerst gleich – nur hält sich der Bund jetzt aus der Finanzierung raus. Erst wenn die Verordnung außer Kraft tritt, werden die Regelungen der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA für die GKV-Regelversorgung greifen. 

Damit bleibt Ärzteschaft und Krankenkassen bis Ostern Zeit, um die weitere Versorgung der Praxen mit Impfstoffen gegen COVID-19 über Verträge zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen zu organisieren. Auch Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband sind aufgefordert, die Einzelheiten zu den COVID-19-Impfungen in Apotheken zu regeln, speziell auch eine Vergütung festzulegen.

Der G-BA hat indessen seinen Beschluss vom 1. Dezember 2022 schon erstmals angepasst – auch wenn dies vorerst keine praktische Relevanz hat. Mit der Änderung des Beschlusses am gestrigen Donnerstag wird nun die Mitte November 2022 veröffentlichte 23. Aktualisierung der STIKO-Empfehlungen zur Impfung gegen SARS-CoV-2 bei Kindern im Alter von sechs Monaten bis zu vier Jahren mit Vorerkrankungen umgesetzt. Berücksichtigt hat der G-BA auch die angepassten STIKO-Empfehlungen für Kinder zwischen fünf und elf Jahren.

Der aktuelle Beschluss wird nun vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und wird vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 8. April 2023 in Kraft treten.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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