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Überführung in die Regelversorgung
COVID-19-Impfungen: G-BA passt Schutzimpfungs-Richtlinie „prophylaktisch“ an
Wie geht es im neuen Jahr mit den COVID-19-Impfungen weiter? Der Bundesgesundheitsminister hat angekündigt, dass diese ab Januar in die Arztpraxen überführt werden und die Vergütung dann über die GKV erfolgt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung warnt nun vor einem Chaos. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat derweil beschlossen, die STIKO-Empfehlungen zu COVID-19-Impfungen in seine Schutzimpfungs-Richtlinie zu übernehmen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am gestrigen Dienstag – ohne die Stimmen der Leistungserbringer – beschlossen, die aktuellen STIKO-Empfehlungen zur COVID-19-Impfung in seine Schutzimpfungs-Richtlinie aufzunehmen. Die Regelung beinhaltet Einzelheiten zum Anspruch der Versicherten im Rahmen einer zukünftigen Regelversorgung zur Grundimmunisierung, zur Auffrischungsimpfung sowie zur Impfung aufgrund beruflicher Indikation.
Hintergrund ist, dass die Coronavirus-Impfverordnung nach derzeitigem Stand der Dinge Ende des Jahres ausläuft. In dieser sind die COVID-19-Impfungen bislang geregelt. Tritt die Verordnung außer Kraft, dürfen Schutzimpfungen noch solange auf dieser Rechtsgrundlage erbracht und in Anspruch genommen werden, bis der Beschluss des G-BA zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wirksam geworden ist. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat jedoch bereits eine Verlängerung der Verordnung angekündigt. Die Impfungen sollen demnach ab dem 1. Januar aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Bis zum 7. April 2023 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und in der bekannten Vergütungshöhe, danach sollen die einzelnen Krankenkassen zahlen. Am 12. Dezember soll eine Anhörung zu der geplanten Änderung der Verordnung stattfinden.
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Wirklich verlassen will sich auf diese Ankündigungen aber offenbar niemand, solange die Einzelheiten nicht klar sind. Und so sieht auch der G-BA seinen Beschluss als „Vorbereitung zur Überführung des Anspruches zur COVID-19-Impfung in die Regelversorgung“. Ärzteschaft und Krankenkassen müssen nach dem Auslaufen der Rechtsverordnung auf Basis der Schutzimpfungs-Richtlinie die weitere Versorgung der Praxen mit Impfstoffen über Verträge zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen organisieren. Geklärt werden müsste auch, wie es mit den Impfungen in den Apotheken weitergeht. Derzeit sind sie bis zum 7. April 2023 berechtigt, gegen COVID-19 zu impfen.
KBV: Regelversorgung ja, aber nicht als Hauruck-Aktion
Angesichts der unklaren Lage warnte am heutigen Freitag der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Stephan Hofmeister bei der KBV-Vertreterversammlung vor einem Chaos, wenn die Corona-Schutzimpfungen bereits zum 1. Januar 2023 in die Regelversorgung überführt werden. „Wie man überhaupt auf die Idee kommen kann, mitten in der Hochphase für Atemwegserkrankungen das mittlerweile einigermaßen funktionierende Verfahren ändern zu wollen, ist mir schleierhaft“, kritisierte der KBV-Vize. Zwar sei die Überführung in die Regelversorgung von der Sache her richtig – sie könne aber nicht in einer „Hauruck-Aktion“ umgesetzt werden. Aus KBV-Sicht bedürfte es zunächst einmal einer Anpassung der STIKO-Empfehlung, denn die beziehe sich bislang nur auf die Sondersituation der Pandemie.
Viele offene Fragen
Auch sonst seien viele Rahmenbedingungen noch nicht geklärt. Hofmeister: „Angefangen bei den Lieferwegen bis hin zu der Notwendigkeit, dass Praxen aufgrund der geringen Nachfrage endlich Einzeldosen erhalten müssen, um den Verfall einer Unmenge von Impfstoff zu vermeiden und um die Ärztinnen und Ärzte vor Regressen zu schützen, wenn sie keine Abnehmer für die Impfungen finden.“ All das sei nicht ohne entsprechenden zeitlichen Vorlauf zu regeln, ansonsten ende das Ganze im Chaos. „Bis hin zu der Konsequenz, dass ab Januar gar keine Corona-Schutzimpfungen mehr erfolgen könnten, was ein völliges Unding wäre“, so Hofmeister.
Die G-BA-Entscheidung, die COVID-Impfung „prophylaktisch“ in eine Schutzimpfungs-Richtlinie zu überführen, löse das Problem nicht, so der KBV-Vize weiter. Die KBV hatte im G-BA-Plenum beantragt, den Beschluss zu vertagen – doch das wurde mehrheitlich abgelehnt. Sollte es nicht zu einer Verlängerung der Verordnung mit im Wesentlichen zum Stand heute unveränderten Vorgaben herauskommen, so Hofmeister, müsste der G-BA seinen Beschluss bei seiner nächsten Plenumssitzung am 15. Dezember wieder zurücknehmen. Denn weder die regionalen Kassen noch die Praxen, noch die Apotheken hätten irgendeine umsetzbare Vorgabe, wie Impfstoff zu beschaffen, zu verteilen und zu bezahlen wäre.
Nun muss sich zeigen, wie eine geänderte Impfverordnung aussehen wird und ob Lauterbachs Haus Regelungen findet, die das befürchtete Chaos vermeiden können. Auch der Beschluss des G-BA ist nun zunächst durch das BMG zu prüfen.
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