Der Gesetzeszweck des § 8 Satz 2 ApoG liege darin, Rechtsverhältnisse zu vermeiden, in denen sich ein Dritter die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten von Apothekerinnen und Apothekern zunutze macht und an den Früchten der Apotheke partizipiert. Apotheker:innen solle die eigenverantwortliche Führung und Leitung ihres Betriebs sowohl in fachlicher, also wissenschaftlich-pharmazeutischer, als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglich sein, ohne (auch nur indirekt) bei ihren Entscheidungen von Dritten beeinflusst oder bestimmt zu werden. Dies solle sicherstellen, so das Gericht, dass Apotheker:innen ihrer öffentlichen Aufgabe, eigenverantwortlich an der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung mitzuwirken, in sachgerechter Weise nachkommen.
Vorsicht Marktmacht
Wer sich nun aber dem DocMorris-Marktplatz angeschlossen habe, könne möglicherweise in einigen Jahren aufgrund einer gestiegenen Marktmacht des EU-Versenders und sich gegebenenfalls ändernder Vertragsbedingungen in wirtschaftliche Abhängigkeit geraten. Das, so das Gericht, könne man mit Blick auf andere Marktplätze, etwa booking.com, als allgemein bekannt voraussetzen.
Nicht zuletzt weist das Gericht darauf hin, dass sein Urteil vor dem Hintergrund der E-Rezept-Einführung besondere Bedeutung habe. Hierdurch könnten sich die aufgezeigten – möglichen – Entwicklungen am Markt, die der Gesetzgeber gerade verhindern wolle, nochmals beschleunigen.
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Es ist davon auszugehen, dass DocMorris Berufung gegen das Urteil einlegen wird. Die AKNR kann sich hingegen erst einmal über den Erfolg vor dem Landgericht freuen.
1 Kommentar
wie immer....
von Thomas B am 09.12.2022 um 10:41 Uhr
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