Apothekeneinkaufspreis
+ Apothekenzuschlag (3 % +8,35 €)
+ eventuell anfallenden Notdienstzuschlag
= Nettoapothekenverkaufspreis
+ Mehrwertsteuer 19 %
= Bruttoapothekenverkaufspreis
Jeden Tag wird in deutschen Apotheken eine Vielzahl von Importarzneimitteln abgegeben. Üblicherweise handelt es sich dabei um Parallelimporte oder Reimporte, die über den Großhandel bezogen werden. Es kann jedoch vorkommen, dass auf dem deutschen Markt keine entsprechenden Arzneimittel verfügbar sind. In solchen Fällen kann es erlaubt sein, Arzneimittel einzeln aus anderen Ländern einzuführen. Welche Regeln zu befolgen sind, erläutert dieses FAQ.
Im Regelfall dürfen Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a AMG oder zur Registrierung unterliegen, in Deutschland nur auf den Marktgebracht werden, wenn sie hierzulande zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind. Unter bestimmten Umständen können jedoch auch andere, zum Beispiel in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel, in der Apotheke abgegeben werden. Im Rahmen des sogenannten Einzelimports. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie im Folgenden.
Die Einfuhr von Importarzneimitteln ist in § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes geregelt. Dort heißt es:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn
Dabei müssen alle drei Punkte für eine ordnungsgemäße Einfuhr des Arzneimittels erfüllt sein. Es darf sich demnach nur um Einzelfallbestellungen, keine Bevorratung, handeln. Darüber hinaus muss das Arzneimittel theoretisch in Deutschland zulassungsfähig sein – bedenkliche Arzneistoffe dürfen beispielsweise NICHT eingeführt werden. Auch darf es keine deutschen Alternativen zu dem Präparat geben. Das kann dann der Fall sein, wenn es das entsprechende Arzneimittel gar nicht am deutschen Markt gibt, oder ein derart schwerwiegender Engpass entstanden ist, dass das Bundesgesundheitsministerium die Erlaubnis zur Einfuhr erteilt.
Grundsätzlich bedarf es nicht bei jeder Einzelimportbestellung einer ärztlichen Verschreibung. Wenn es sich um eine Einfuhr aus einem EU-Land oder dem erweiterten europäischen Währungsraum (EWR, z. B. Liechtenstein, Norwegen) handelt und das Arzneimittel nach deutschem Recht nicht der Verschreibungspflicht unterläge, darf das Arzneimittel auch ohne Rezept bestellt werden. Sollte es sich um ein Arzneimittel aus dem EU/EWR-Raum handeln, das der Verschreibungspflicht unterliegt, ist eine ärztliche Verordnung notwendig. Für Arzneimittel, die weder aus der EU noch aus dem EWR stammen, ist immer eine ärztliche Verordnung vonnöten.
Bei einem Einzelimport sind folgende Angaben zu dokumentieren:
Die Dokumentation ist mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums aufzubewahren, jedoch mindestens fünf Jahre. Hier empfiehlt es sich, eine eventuelle ärztliche Verordnung bei der Dokumentation anzuheften, da hier gesammelt viele nützliche Informationen festgehalten sind.
Gemäß Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind Apotheken verpflichtet, importierte Arzneimittel qualitativ zu prüfen, wenn diese Prüfung nicht bereits im Herstellungsland erfolgt ist.
Die Abrechnung von einzelimportierten Arzneimitteln richtet sich nach § 22 des Rahmenvertrags. Hier ist der tagesaktuelle Abgabepreis zu berechnen und anzugeben. Die Berechnung erfolgt gemäß Arzneimittelpreisverordnung wie folgt:
Apothekeneinkaufspreis
+ Apothekenzuschlag (3 % +8,35 €)
+ eventuell anfallenden Notdienstzuschlag
= Nettoapothekenverkaufspreis
+ Mehrwertsteuer 19 %
= Bruttoapothekenverkaufspreis
Generell sollte berücksichtigt werden, dass bei der Bestellung eines Einzelimports auch Portokosten anfallen können. Diese können, je nach Krankenkassenliefervertrag, eventuell auch dem Kostenträger in Rechnung gestellt werden.
Ob einzelimportierte Arzneimittel erstattet werden oder nicht, lässt sich nicht pauschal sagen. Für Primärkassen sollte dabei stets der aktuelle Arzneimittelliefervertrag der jeweiligen Krankenkasse beachtet werden. Für Ersatzkassen ist die Erstattung im Arzneiversorgungsvertrag geregelt. Demnach muss bei Ersatzkassen stets eine Genehmigung für das Arzneimittel eingeholt werden, damit eine Erstattungsfähigkeit gegeben ist. Wird keine Genehmigung erteilt, muss der Patient das Arzneimittel selbst bezahlen.
Anbieter, die sich auf den Einzelimport von Arzneimittel spezialisiert haben, können über den Verband der Einzelimporteure Internationaler Arzneimittel unter https://veia-verband.de/ abgerufen werden.
Ja, mit dem Inkrafttreten des Apotheken-Versorgungsstärkungsgesetzes wurde es Krankenhausapotheken, aber nur diesen, erlaubt, sich mit Einzelimportierten Arzneimitteln zu bevorraten.
Korrektur: In der ursprünglichen Version wurde die Schweiz dem EWR zugerechnet. Das stimmt nicht. wir bitten den Fehler zu entschuldigen.
2 Kommentare
gehört Schweiz zu EWR?
von Lena Loiterstein am 08.12.2022 um 22:34 Uhr
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AW: gehört Schweiz zu EWR
von DAZ-Redaktion am 09.12.2022 um 14:32 Uhr
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