Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz

Kabinett beschließt Schnittstellenregelung für E-Rezept-App

Stuttgart/Berlin - 14.09.2022, 17:35 Uhr

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für das Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz regelt unter anderem, dass keine E-Rezept-Token über Schnittstellen übertragen werden dürfen. (s / Foto: IMAGO / photothek)

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für das Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz regelt unter anderem, dass keine E-Rezept-Token über Schnittstellen übertragen werden dürfen. (s / Foto: IMAGO / photothek)


Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz beschlossen. In erster Linie geht es um Verbesserungen bei der Pflege in Kliniken. Doch auch bei der Digitalisierung wird nachgesteuert. So geht es unter anderem darum, wer Schnittstellen zur E-Rezept-App erhalten darf. 

Das geplante Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung – kurz: Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz – zielt vor allem auf Verbesserungen bei der Pflege ab. So sollen Krankenhäuser dazu verpflichtet werden, mit einer ausreichenden Zahl von Pflegekräften zu arbeiten. Aber der Entwurf, der am heutigen Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossen wurde, enthält auch zahlreiche Regelungen im Zusammenhang mit dem E-Rezept und da wird es auch für die Apotheken interessant. 

Aus Apothekersicht ist besonders erfreulich, dass hier das Makelverbot für E-Rezepte nochmals bestärkt wird: Ausdrücklich soll festgehalten werden, dass die elektronischen Zugangsdaten zum E-Rezept (E-Rezept-Token) nicht über die besagten Schnittstellen übermittelt werden dürfen. Betrieben werden soll die Schnittstelle von der Gematik, die sie den im Gesetz genannten Berechtigten diskriminierungs- und kostenfrei zur Verfügung stellt. Weitere Einzelheiten kann das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer Verordnung regeln. 

Gegenüber dem Referentenentwurf hatte das Ministerium noch einmal gefeilt. Zwar ist an der bereits genannten Schnittstellen-Regelung wenig verändert worden, inhaltlich bleibt es bei der eingeschlagenen Linie. Hingegen wurde bei einer anderen für die Apotheken wichtigen Änderung im Sozialgesetzbuch V deutlich präzisiert – und das im Sinne der ABDA. Künftig sollen Apotheken Identifizierungsverfahren für Versicherte durchführen können. 

Den Hintergrund erläutert das BMG im neuen Entwurf weitaus genauer als zuvor. Es wird klargestellt, dass es vor dem Start sowohl technische Vorgaben geben muss als auch Vorgaben zur Durchführung der Identifizierung, um deren Qualität zu gewährleisten. Letzteres soll vom BMG in einer Rechtsverordnung festgelegt werden. In der Rechtsverordnung sind auch die Vergütung und die Abrechnung durch die Apotheken zu regeln – dies hatte die ABDA explizit angeregt

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Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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