Entwurf für ein Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

E-Rezept: Was wird aus den Schnittstellen für Drittanbieter?

Berlin - 12.08.2022, 15:15 Uhr

Drittanbieter wie ia.de wünschen sich Schnittstellen zur Gematik-App. Das BMG will sich nun eine neue Ermächtigungsgrundlage verschaffen.  (Foto: Zukunftspakt)

Drittanbieter wie ia.de wünschen sich Schnittstellen zur Gematik-App. Das BMG will sich nun eine neue Ermächtigungsgrundlage verschaffen.  (Foto: Zukunftspakt)


Lange hörte man nichts von den geplanten E-Rezept Schnittstellen, etwa für Drittanbieter. Auf diese warten unter anderem Plattformbetreiber – doch geregelt werden müssen sie durch eine vom BMG zu erlassende Verordnung. Nun will das BMG seine Ermächtigungsgrundlage konkretisieren. Die Übertragung von E-Rezept-Token über Schnittstellen will es dabei gar nicht zulassen. 

Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung“ vorgelegt. Darin finden sich auch einige für Apotheken relevante Nachjustierungen bei den Digitalisierungsvorschriften. Insbesondere im Zusammenhang mit dem E-Rezept.

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Aus § 360 SGB V, der zentralen Norm zum E-Rezept, soll auch ein Satz verschwinden – und zwar die Ermächtigung für das BMG, in einer Verordnung zu regeln, wie „Drittanbieter“ über Schnittstellen die E-Rezept-Komponenten für „Mehrwertanwendungen“ nutzen können (§ 360 Abs. 10 Satz 2 SGB V). Auf diese Verordnung warten vor allem Plattformbetreiber schon lange – Apotheken sahen ihr bislang eher mit Sorge entgegen. Doch unter Jens Spahn (CDU) als Bundesgesundheitsminister zeichnete sich ab, dass sie unter seiner Ägide nicht mehr kommen wird. Offenbar merke man, dass es kein ganz leichtes Unterfangen war. 

Vom Tisch ist das Thema jedoch keinesfalls. Der gestrichene Satz hat sich im Referentenentwurf vielmehr zu einem ganz neuen und sehr detaillierten Paragrafen gewandelt: Ein neuer § 361a SGB V soll die einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen sowie die Verordnungsermächtigung regeln.

Demnach müssen Daten aus elektronischen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln über Schnittstellen an Krankenkassen, private Krankenversicherer, DiGA-Anbieter, Apotheken, Vertragsärzte und Krankenhäuser übermittelt werden können. Vorausgesetzt, sie sind an die Telematikinfrastruktur angeschlossen. Damit sind die Berechtigten konkret benannt – Plattformanbieter ohne Zugang zur TI wären also raus. Die Übermittlung sowie die weitere Verarbeitung durch diesen Berechtigten bedarf der Einwilligung des Versicherten. Die elektronischen Zugangsdaten (E-Rezept-Token), welche die Einlösung einer elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglichen, dürfen aber nicht über die Schnittstellen übermittelt werden. Das soll helfen, etwaigen Versuchen zur Umgehung des Zuweisungs- und Makelverbotes vorzubeugen, heißt es in der Begründung.

In der Begründung ist ferner die Rede von Mehrwertangeboten, die den Nutzen des E-Rezepts für die Versicherten noch vergrößern können, und einem „Innovationspotenzial“, das nicht ungenutzt bleiben soll. Der Entwurf ziele darauf ab, „die Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes für die elektronischen Produkte der Berechtigten zu regeln, bei gleichzeitiger Beachtung der Datensicherheit und der bestehenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere zum Datenschutz, zur Arzneimittel- und Therapiesicherheit und zum Zuweisungs- und Makelverbot für vertragsärztliche Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel“. 

Vorgesehen ist, dass Versicherte auch an Apotheken weitere Rezeptdaten als diejenigen, die zur Abgabe erforderlich sind, übermitteln können. „Diese können im Rahmen des Apothekenbetriebs zur Unterstützung der Therapie der Patientinnen und Patienten genutzt werden. So könnte beispielsweise auch die üblicherweise aufgesuchte Apotheke über Verordnungen, die bei einer anderen Apotheke eingelöst wurden, informiert werden“, ist in der Begründung zu lesen.

Im Bundesgesundheitsministerium hat man offenbar genauer über die Problematik nachgedacht. Die Lösung scheint für Apotheken vor Ort erst einmal positiv, zumindest birgt sie keinen Vorteil für die Apps der Versender – wie die Regelung am Ende des Gesetzgebungsverfahrens aussehen wird, wird sich zeigen. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Datensicherheit

von ratatosk am 16.08.2022 um 15:46 Uhr

Gerade erst sind Praxen gehackt worden und zwar bis ins Letzte. Auch hier zeigt sich, daß die Gematik völlig versagt hat mit ihrem Ansatz. Formal wurde ein Erfolg beschlossen. So könnte man auch beschließen , daß das Wetter toll ist ! In Kürze wird jeder Bürger mit krankekassendaten erpressbar sind. Sie haben Antidepressiva verordnet bekommen ? vielen Spaß bei der Bewerbung. Antidiabethika, Bewerbung beim Staat, Mittel gegen Syphilis, Tripper etc, viel Spaß dies zu erklären. Schon jetzt hat ja auch jeder beliebige bei den Kassen schon Zugang zu den Daten, wenn die Retaxationsfuzzis zuschlagen, oder hat da die Patienten jemand um Erlaubnis gefragt, daß Verwaltungsangestellte dies alles sehen dürfen.

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