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Schiedsstelle noch nicht angerufen
Grippeschutzimpfung – DAV und GKV-Spitzenverband verhandeln noch
Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband haben noch nicht aufgegeben: Auch wenn die gesetzliche Frist bereits abgelaufen ist, verhandeln sie weiterhin, wie die ab kommender Saison als Regelleistung möglichen Grippeimpfungen in Apotheken vergütet und abgerechnet werden sollen. Die Schiedsstelle ist laut ABDA bislang nicht angerufen.
Seit dem 1. Juli steht es im Infektionsschutzgesetz: Geschulte Apotheker:innen dürfen Erwachsene gegen Grippe impfen (§ 20c IfSG). Im Sozialgesetzbuch, 5. Buch, findet sich eine ergänzende Regelung, die besagt, dass GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) im Benehmen mit dem PKV-Verband bis zum 31. August 2022 einen Vertrag zu schließen haben. Darin zu regeln ist insbesondere die Vergütung für die Impfleistung (für den Impfstoff gibt es 1 Euro plus Umsatzsteuer je Dosis) und die Impfdokumentation sowie deren Abrechnung. Einigen sich die Vertragsparteien nicht bis zum 31. August 2022, „legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 innerhalb von einem Monat den Inhalt des Vertrages fest“, heißt es weiter im Gesetzestext (§ 132e Abs. 1a SGB V).
Die Frist ist verstrichen – doch noch versuchen DAV und GKV-Spitzenverband, sich einig zu werden. Das sagte am vergangenen Freitag der Vorsitzende des Landesapothekerverbands Sachsen-Anhalt sowie ABDA-Vizepräsident Mathias Arnold bei den Wirtschaftstagen seines Verbands. Auch die ABDA-Pressestelle bestätigte am gestrigen Montag auf Anfrage der DAZ: „Die Verhandlungen zur Grippeschutzimpfung laufen noch. Die Schiedsstelle wurde folglich nicht angerufen.“
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Bleibt zu hoffen, dass die Rahmenvertragspartner noch zueinander finden – Blaupausen für Vergütungsvereinbarungen liegen aus den Modellregionen bereits vor. Ob die Schiedsstelle bis Anfang Oktober eine Entscheidung treffen kann, wenn die Verhandlungen von DAV und GKV-Spitzenverband doch scheitern sollten, scheint fraglich.
Was das praktisch für die Apotheken bedeutet, die mit dem Impfen loslegen wollen, ehe die Vergütungsvereinbarung steht, ließ die ABDA-Pressestelle auf Anfrage der DAZ offen. Von anderen Verhandlungen beziehungsweise Schiedssprüchen weiß man allerdings, dass die Vergütung auch rückwirkend festgelegt werden kann.
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