Grippeschutzimpfungen in Apotheken

Startschuss für Verhandlungen zur Impfvergütung

Berlin - 30.06.2022, 17:25 Uhr

Im kommenden Herbst dürfen alle Apotheken, die entsprechend vorbereitet sind, gegen Grippe impfen. (dab/Foto: IMAGO / Sven Simon)

Im kommenden Herbst dürfen alle Apotheken, die entsprechend vorbereitet sind, gegen Grippe impfen. (dab/Foto: IMAGO / Sven Simon)


Am gestrigen Mittwoch wurde das Pflegebonusgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – es wird somit ernst für die Grippeschutzimpfung als Regelleistung der Apotheken. Insbesondere läuft ab morgen die Frist für den Deutschen Apothekerverband und den GKV-Spitzenverband, sich auf Preise und Abrechnung zu einigen.

Das Pflegebonusgesetz ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Während die Änderungen im Infektionsschutzgesetz und im Sozialgesetzbuch V, die die Grippeimpfungen in Apotheken betreffen, am 1. Juli in Kraft treten, sind die anderen Neuerungen im Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung bereits heute wirksam geworden. 

Der 1. Juli markiert damit den Startpunkt für die nächsten Verhandlungen von Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband. Sie müssen – im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung – einen „Vertrag über die Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben“, abschließen (§ 132e Abs. 1a SGB V). 

Bereits gesetzlich vorgeschrieben ist, dass in diesem Vertrag eine Vergütung von 1 Euro je Einzeldosis sowie die Umsatzsteuer für die Beschaffung der in der Apotheke angewendeten Grippeimpfstoffe vorzusehen ist. Einigen müssen sich die Vertragspartner aber noch darauf, was den Apotheken für die Impfleistung und Impfdokumentation zu zahlen ist und wie diese Vergütung abzurechnen ist. Dafür haben sie nun Zeit bis zum 31. August 2022. Gelingt dies nicht, legt die Schiedsstelle innerhalb eines Monats den Inhalt des Vertrages fest. Das heißt: Spätestens am 1. Oktober – und damit zum Start der Impfsaison – muss klar sein, wie die Apotheken für die Grippeimpfung honoriert werden.

Im Infektionsschutzgesetz finden sich die Vorgaben für die nötigen Schulungen (§ 20c IfSG). Die Bundesapothekerkammer ist nun aufgefordert, bis zum 31. Juli 2022 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer auf Basis von bereits vorliegenden Schulungen für die Grippeimpfungen in Modellvorhaben ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker:innen zu entwickeln.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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