Formulierungshilfen für Änderungsanträge zum COVID-19-Schutzgesetz

BMG will erleichterte Abgaberegeln für Apotheken bis 7. April 2023 verlängern

Berlin - 18.08.2022, 17:50 Uhr

Apotheken sollen noch bis zum 7. April des kommenden Jahres gegen COVID-19 impfen dürfen. (Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie)

Apotheken sollen noch bis zum 7. April des kommenden Jahres gegen COVID-19 impfen dürfen. (Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie)


Das BMG rüstet sich für den Winter: Mit einem heute vorgelegten Paket von Formulierungshilfen für Änderungsanträge zum COVID-19-Schutzgesetz will es unter anderem die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sowie die Verordnungsermächtigung für die Test- und Impfverordnung bis zum 7. April 2023 verlängern. Auch das Impfen gegen COVID-19 in den Apotheken soll bis zu diesem Datum möglich sein.

Auch wenn es angesichts der Hitzewelle, die Deutschland derzeit zu schaffen macht, schwer vorstellbar ist: Der Winter naht. Nach aktuellem Stand würden so einige Sonderregeln, die der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber aufgestellt hat, um die COVID-19-Pandemie in den Griff zu bekommen, alsbald auslaufen. Das will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nun verhindern.

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Mit den jetzt vorgelegten, noch nicht ressortabgestimmten Formulierungshilfen für Änderungsanträge schlägt das Ministerium der Ampel unter anderem vor, die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum 7. April 2023 zu verlängern. Sie enthält neben den erleichterten Abgaberegeln für Apotheken bei der Rezeptbelieferung auch die Vergütungsvorschriften für Leistungen, die Ärzte, Apotheken und der Großhandel im Zusammenhang mit der Beschaffung und Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Patienten erbringen. Auch sie sollen durch eine entsprechende Anpassung bis zum genannten Datum erhalten bleiben.

Zudem ist vorgesehen, die Verordnungsermächtigung für das BMG für die Coronavirus-Impfverordnung sowie die Coronavirus-Testverordnung ebenfalls bis zum 7. April 2023 zu verlängern. Die Rechtsgrundlage für die COVID-19-Impfungen durch Apotheker, Tier- und Zahnärzte im „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ soll gleichermaßen bis zu diesem Tag gelten.

Überdies wird das Infektionsschutzgesetz dahingehend präzisiert, dass neben den Einrichtungen, die gegen COVID-19 impfen – darunter bekanntermaßen auch die Apotheken –, auch von ihnen beauftrage Dritte personenbezogene Impfdaten verarbeiten und an das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut übermitteln dürfen. „Damit wird gewährleistet, dass Apotheker und Ärzte für die Datenübermittlung Meldeportale nutzen können, die von Dritten – insbesondere der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Deutschen Apothekerverband – bereitgestellt werden“, heißt es in der Begründung.

Mit dem Paket will das BMG noch weitere Vorschriften verlängern – darunter einige, die auch für die Apotheken relevant sind, zum Beispiel ...

  • die Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung (bis 31. Dezember 2023),
  • die Monoklonale-Antikörper-Verordnung (bis 7. April 2023) und
  • die Verordnungsermächtigung im ArbSchG für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (bis 7. April 2023).
  • Die Verordnungen und Allgemeinverfügungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6 IfSG zur Beschaffung von Impfstoffen und Therapeutika können bis 31. Dezember 2023 bzw. bis zum 7. April 2023 verlängert werden.

Die Verbände haben bis zum morgigen 19. August Zeit, zu dem Vorhaben Stellung zu beziehen.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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