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Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Was Lauterbach und Buschmann für den Herbst und Winter planen
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und Bundesjustizminister Marco Buschmann haben sich auf einen Fahrplan für den kommenden Corona-Herbst und -Winter geeinigt. Sie setzen dabei vor allem auf Masken – 3G/2G-Zugangsregeln haben ausgedient, auch Schulschließungen sollen keine Option mehr sein. Lauterbach stellte überdies in Aussicht, dass möglicherweise am 9. September erste bivalente Impfstoffe zugelassen werden könnten.
Die Corona-Lage wird im kommenden Herbst und Winter besser sein als in der vergangenen Saison – davon geht auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) aus. Zum einen ist zu erwarten, dass weiterhin Omikron-Varianten dominieren werden und eher keine Kombination mit der bei weitem mehr Todesfälle verursachenden Delta-Variante. Zudem wird es neue Impfstoffe geben: Frühestens am 9. September könnte Lauterbach zufolge die Zulassung von jeweils zwei bivalenten Vakzinen (Wuhan/BA.1 und Wuhan/ BA.5) von Biontech und Moderna erfolgen. Von ihnen verspricht sich Lauterbach auch einen besseren Schutz vor Ansteckung als bei den bisherigen Impfstoffen. Und überdies gibt es mit Paxlovid nun ein Arzneimittel, das wirksam bei COVID-19-Erkrankungen eingesetzt werden kann.
Trotz dieser positiven Entwicklungen sieht Lauterbach die Situation als eine „Kerze, die an beiden Enden brennt“: Einerseits werden immer mehr Mitarbeiter:innen aus Kliniken, Arztpraxen und Pflegediensten wegen Infektionen ausfallen – andererseits werden mehr Infizierte eine Behandlung benötigen.
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Dass in der kommenden kalten Jahreszeit weiterhin gewisse Schutzmaßnahmen nötig sein werden, ist daher auch FDP-Justizminister Marco Buschmann klar. Da deren derzeitige Grundlagen im Infektionsschutzgesetz mit dem 23. September auslaufen, müssen also Neuregelungen her – so sieht es auch der im Juni beschlossene 7-Punkte-Plan des BMG vor. Und auf diese haben sich die beiden Minister nun unter Beteiligung des Bundeskanzleramts verständigt. Sie haben einen Vorschlag für Änderungen im Infektionsschutzgesetz erarbeitet, der jetzt als Änderungsantrag an das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ geknüpft werden soll, der bereits die erste Lesung im Bundestag hinter sich hat. Wie aus Kanzleramtskreisen zu hören ist, könnte noch Ende August eine Anhörung im Gesundheitsausschuss stattfinden und Anfang September dann die zweite Lesung im Bundestag. Damit könnte der Bundesrat sich am 16. September mit der Materie befassen, sodass alle Fristen eingehalten werden können.
Neue Regelungen von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023
Was inhaltlich zu erwarten ist, erklärten heute Lauterbach und Buschmann vor Journalisten. Die bisherigen Regeln werden nochmals bis Ende September verlängert, ab dem 1. Oktober und bis Ostern 2023 (7. April) sollen dann neue Vorgaben gelten.
- Geplant sind zum einen weiterhin bundesweit geltende Schutzmaßnahmen. So soll es bei der jetzt schon bestehenden Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr bleiben.
- Zudem soll es eine Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern geben, ebenso für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen, sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht soll es unter anderem geben, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, ebenso für Kinder unter sechs Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
- Weiterhin sollen für Betriebe die Vorgaben der Coronavirus-Arbeitsschutzverordnung gelten. Das heißt, den Angestellten ist die Arbeit im Homeoffice anzubieten, ebenso Tests und Masken.
Zusätzliche Möglichkeiten der Länder
Die Länder können überdies weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind:
- Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
- Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme gilt bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90-Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
- Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
- Maskenpflicht (medizinische Maske) in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
Und wenn „Schneeketten“ nötig werden ...
Wenn die bereits genannten Maßnahmen als „Winterreifen“ bezeichnet werden können, besteht als nächste Stufe die Option, „Schneeketten“ anzulegen: Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
- Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
- Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
- Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Buschmann: Verhältnismäßig und lebensnah
Lauterbach zeigte sich überzeugt, dass Bund und Ländern mit vorgeschlagenen IfSG-Stufenmodell rechtssichere Werkzeuge zur Pandemievorsorge an die Hand gegeben würden. Buschmann erklärte: „Vorbereitet sein – Verhältnismäßigkeit wahren – vulnerable Personen schützen: An diesen drei V orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept für die Zeit ab Oktober. Wir nehmen die Pandemie weiter ernst. Und vor allem nehmen wir die Grundrechte ernst. Auch im Herbst und Winter gilt: Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind.“ Daher gebe es keine Lockdowns und Ausgangssperren. Stattdessen setze man auf lebensnah ausgestaltete Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar seien. Dazu zählen für Buschmann vor allem Masken, die aus seiner Sicht die „beste Kosten-Nutzen-Bilanz“ aller Maßnahmen haben. In Gastronomie und beim Sport ergebe allerdings auch das Tragen von Masken aus Buschmanns Sicht im Regelfall keinen Sinn. Er geht daher davon aus, dass etwa Fitnessstudios auf einen Test-Modus umstellen werden.
2 Kommentare
Impf - Abo
von Sonntag am 06.08.2022 um 14:24 Uhr
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das Chaos bleibt
von Karl Friedrich Müller am 04.08.2022 um 11:00 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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