I. Definition/Kriterien versorgungsrelevante Wirkstoffe (§ 52b Abs. 3c AMG)
Der Beirat beschließt einstimmig bei Abwesenheit der Vertretung der Interessen der Patientinnen und Patienten, der Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. und der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., den Empfehlungen der Unterarbeitsgruppe des Beirates zuzustimmen.
Diese sind im Einzelnen:
- Die Kriterien für versorgungsrelevante Wirkstoffe und die daraus entwickelte Liste an Wirkstoffen bleiben im Wesentlichen unverändert.
- Das Arzneimittel wird in inhaltlich aktuellen Leitlinien der Fachgesellschaften empfohlen bzw. es entspricht dem aktuellen Therapiestandard.
- Bei Nicht-Verfügbarkeit verschlechtert sich die Prognose der betroffenen Patientinnen und Patienten.
- Die zu behandelnde Krankheit ist lebensbedrohlich oder irreversibel progredient oder bei fehlender Behandlung würde der Patient schwer geschädigt. Dies gilt sowohl für Akutsituationen (Notfall), chronische Situationen oder Situationen mit einem möglichen tödlichen Verlauf, in denen das Arzneimittel den Verlauf positiv beeinflusst.
- Das Arzneimittel unterliegt der Verschreibungspflicht.
- Der Wirkstoff ist für die Gesamtbevölkerung relevant.
- grundsätzlich nicht als versorgungsrelevant gelten:
- OTC-Arzneimittel
- Arzneimittel mit einem Orphan-Status
- neue Stoffe
1 Kommentar
Selbstgebastelt
von Ratatosk am 26.07.2022 um 18:34 Uhr
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