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Pharmazeutische Dienstleistungen
Was wäre, wenn der GKV-Spitzenverband gegen den Schiedsspruch klagt?
Nachdem die Schiedsstelle vergangene Woche eine Entscheidung zu den pharmazeutischen Dienstleistungen getroffen hat, müssen sich Apotheker:innen nun erneut gedulden. Erst wenn der schriftliche Schiedsspruch vorliegt, werden sie Details erfahren. Vorher will sich weder die Apotheken- noch die Kassenseite äußern. Es gibt jedoch Hinweise, dass der GKV-Spitzenverband nicht mit allen Punkten einverstanden ist. Welche Folgen hätte es, wenn er sich entscheidet, den Schiedsspruch zu beklagen?
Am vergangenen Donnerstag kam die „Apotheken-Schiedsstelle“ zu ihrer dritten und letzten Sitzung zu den pharmazeutischen Dienstleistungen zusammen. Im Anschluss bestätigten Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband, dass die Verhandlungen abgeschlossen werden konnten. Jetzt wird am Schiedsspruch, der den Vertrag zwischen Rahmenvertragspartnern festsetzt, gefeilt. Er wird endlich Licht ins Dunkel bringen: Auf welche konkreten pharmazeutischen Dienstleistungen haben die Versicherten in Kürze Anspruch? Und was zahlen die Krankenkassen den Apotheken dafür?
Sowohl DAV als auch GKV-Spitzenverband wollen sich zu den Inhalten der kommenden Vereinbarung nicht äußern, ehe sie schriftlich vorliegt. Allerdings gibt es Anzeichen, dass der GKV-Spitzenverband mit dem einen oder anderen Punkt nicht einverstanden ist. Das wirkt nicht ungewöhnlich – schließlich haben DAV und GKV-Spitzenverband die Schiedsstelle angerufen, weil sie in ihren Vertragsverhandlungen nicht zueinander fanden. Dass deren Entscheidung nicht alle restlos glücklich macht, ist durchaus vorstellbar. Die Frage ist nun, ob die GKV-Seite den Schiedsspruch dennoch schluckt – oder ob sie gegen ihn klagt.
Akzeptieren beide Seiten die Entscheidung, ist alles klar und die Apotheken können loslegen. Aber was wäre im Fall einer Klage? Würde dies die Einführung der Dienstleistungen verzögern? Wenn nicht, könnte das angerufene Gericht dann eine Entscheidung treffen, die die Apotheken rückwirkend und möglicherweise nicht vorteilhaft trifft?
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Die erste Frage ist zunächst leicht zu beantworten: Die Klage gegen den Schiedsspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 129 Abs. 9 Satz 7 SGB V). Das hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz festgelegt, nachdem es immer wieder zähe Rechtsstreitigkeiten um den damals noch zwischen DAV und GKV-Spitzenverband festzulegenden Apothekenabschlag gegeben hatte. Das heißt: Die Apotheken könnten also auch im Fall einer Klage erst einmal mit den pharmazeutischen Dienstleistungen im Sinne des Schiedsspruchs loslegen.
Allerdings könnte der GKV-Spitzenverband einen Eilantrag bei Gericht stellen, damit dieses die aufschiebende Wirkung doch anordnet. Denn bis ein Sozialgericht eine Entscheidung trifft, kann erfahrungsgemäß geraume Zeit vergehen. Beim Eilantrag muss es sich dagegen sputen. Dafür prüft es auch lediglich summarisch, ob mehr für oder mehr gegen die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs spricht. Besteht eine Erfolgsaussicht für die Klage in der Hauptsache und ist ein Zuwarten nicht zumutbar, kann es den Schiedsspruch aussetzen, bis über die Klage entschieden ist. Zuletzt war es übrigens der DAV, der gegen einen Schiedsspruch (seinerzeit zur Hilfstaxe) vor Gericht gezogen ist. Er hatte auch einen Eilantrag gestellt, diesen aber wieder zurückgezogen, nachdem das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einen relativ zeitnahen Entscheidungstermin angekündigt hatte. Am Ende kam es nach der Verhandlung vor dem Landessozialgericht zu einem Vergleich.
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