Am heutigen Donnerstagnachmittag beschloss der Deutsche Bundestag das Pflegebonusgesetz. Kern des Gesetzes ist, wie der Name vermuten lässt, eine Prämienzahlung an Pflegekräfte. Insgesamt 1 Milliarde Euro soll dafür aus dem Bundeshaushalt bereitgestellt werden. Zudem schleusten SPD, Grüne und FDP im April per Änderungsantrag einen Passus ein, der es Apotheken dauerhaft unabhängig von Modellprojekten ermöglicht, Menschen gegen Grippe zu impfen.
DAV und GKV sollen Vergütung aushandeln
Mit dem Änderungsgesetz wird nun unter anderem die einschlägige Vorschrift im Sozialgesetzbuch V angepasst. In § 132e wird ein neuer Absatz 1a eingefügt, der den GKV-Spitzenverband verpflichtet, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung einen Vertrag mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) auszuhandeln, der insbesondere die Vergütung und Abrechnung der apothekerlichen Leistungen enthalten soll. Dafür haben die Vertragspartner zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Zeit – kommen sie zu keiner Einigung, muss die Schiedsstelle ran und innerhalb eines Monats eine Entscheidung fällen. Noch laufende Modellprojekte sind innerhalb von neun Monaten, nachdem ein Vertrag oder ein Schiedsspruch zustande gekommen ist, zu beenden (§ 132j neuer Absatz 8).
Klar ist: Für die Beschaffung der Grippeimpfstoffe erhalten die Apotheken 1 Euro je Einzeldosis plus Umsatzsteuer. Darüber hinaus soll es mit den Bestellungen der Apotheken übrigens ebenso laufen wie mit denen der Ärzte. Das heißt: Der DAV meldet künftig bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen auf Grundlage der durch die Apotheken geplanten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Das PEI wiederum prüft dann bis zum 15. März diesen übermittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Reserve von 10 Prozent, indem es ihn mit den von den Impfstoffherstellern mitgeteilten Daten zu Absatzmenge und Verschreibungsvolumen vergleicht.
BAK und BÄK sollen Curriculum erarbeiten
Auch das Infektionsschutzgesetz erhält ein Update: Es enthält künftig die Vorgaben zur ärztlichen Schulung der impfenden Apotheker:innen. Die Bundesapothekerkammer (BAK) soll auf Basis des Curriculums für Grippeimpfungen in Modellprojekten die Vorgaben für die Schulung gemeinsam mit der Bundesärztekammer (BÄK) erarbeiten. Dafür setzt der Gesetzgeber eine Frist bis einen Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Das Apothekengesetz wird ebenfalls fit gemacht für die neue Aufgabe, die Apotheken übernehmen sollen. Wichtig dabei: Im überarbeiteten Änderungsantrag von SPD, Grünen und FDP weiten die Ampel-Partner das sogenannte Bevorzugungsverbot (§ 10 ApoG) auf anzuwendende Arzneimittel aus. Dieser Paragraf verbietet es Apotheker:innen, sich zu verpflichten, bestimmte Arzneimittel „ausschließlich oder bevorzugt anzubieten (neu hinzukommt: anzuwenden) oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken“.
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