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Krankenkassen fehlen Argumente für ihre Sanktionen
In den jetzt vorliegenden Fällen seien den Kostenträgern jedoch keine wirtschaftlichen Schäden entstanden, unterstreicht der AVWL-Chef. „Weder wurden vertragliche Bestimmungen missachtet, noch hat die Apotheke diesen zuwidergehandelt. Die Krankenkassen sind also gar nicht dazu berechtigt gewesen, die Rechnungen wegen Nichtbeachtung gesetzlicher oder vertraglicher Abgabe- oder Abrechnungsbestimmungen zu kürzen. Keine der Voraussetzungen, welche eine Retaxation legitimieren würde, ist erfüllt gewesen. Die Patienten sind korrekt versorgt worden, und ein wirtschaftlicher Nachteil ist für die Kassen nicht entstanden.“
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Der AVWL beruft sich nun auf das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das im Juli 2015 in Kraft getreten ist. Danach, so Rochell, ist es „ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, dass Abrechnungsbeanstandungen durch Krankenkassen insbesondere bei Formfehlern vollständig oder teilweise unterbleiben“.
In dem Rahmenvertrag ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8.“
„Unter dieser Maßgabe hat die seinerzeit einberufene Schiedsstelle beispielhaft formale Fehler aufgelistet, die die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich berühren, sodass eine unverhältnismäßige Sanktionierung der Apotheke ausgeschlossen ist“, erinnert Rochell. „Dieser Beispielkatalog ist nicht abschließend. Deshalb wird auch der nun erst hinzugekommene Fall einer fehlenden Dosierung, der diesen Verhandlungskriterien entspricht, von dem Katalogtatbestand miterfasst“, so die Einschätzung des Vorstandsvorsitzenden.
AVWL legt erfolgreich Einspruch ein
Mit diesen und weiteren Argumenten habe der AVWL gegen all die Retaxationen aufgrund fehlender Dosierungsanleitungen Einspruch erhoben – vielfach mit Erfolg. „Von den retaxierten 120.000 Euro haben wir mittlerweile 75.000 Euro wieder zurückgeholt“, berichtet Rochell. Weitere Einsprüche laufen demnach noch. „Wir sind zuversichtlich, auch die ausstehenden 45.000 Euro zurückzugewinnen.“
Die Entscheidungen legten den Schluss nahe, dass den Krankenkassen stichhaltige Argumente für ihre Sanktionsmaßnahmen fehlten, meint Rochell. „Wir müssen dieses Vorgehen daher schlicht als Versuch werten, Vermögensvorteile für die Kassen zu erzielen. Das Perfide daran: Die Patienten, die ja völlig korrekt versorgt worden sind, bekommen nichts davon mit, dass nicht die Kasse, sondern ihr Apotheker ihr Arzneimittel bezahlt hat.“
1 Kommentar
Retax-Skandal!
von Thomas Eper am 11.05.2022 um 9:23 Uhr
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