Die Regelungsgrundlage
Die „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln“ mit Stand vom 30. August 2021 führen die behindertengerechten Toiletten im Kapitel „Besonderheiten für Neubetriebe oder bei Erstbezug“ auf. Als solche gelten alle Betriebe, die nach dem 31. Dezember 2010 – also seit Existenz des Präqualifizierungsverfahrens – gegründet wurden. Zwar kann ein bereits ausgestelltes Präqualifizierungszertifikat als Nachweis eines „Alt-Betriebes“ vorgelegt werden, ein Leitungswechsel oder die Verlegung der Geschäftsräumlichkeiten führt indes erneut zur Einstufung als Neubetrieb.
Die GKV-Empfehlungen definieren auch Ausnahmen, in denen auf den Einbau einer behindertengerechten Toilette verzichtet werden kann. Hierzu muss durch Sachverständige schriftlich bestätigt werden, dass ein solcher Umbau nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand realisierbar wäre. Allerdings muss auch in diesem Fall die Bestandstoilette „soweit wie möglich behindertengerecht“ ausgestattet werden. Die Empfehlungen nennen hierbei konkret die vorgeschriebene Toilettensitzhöhe von 46 bis 48 cm sowie das Anbringen von Haltegriffen und einer Notrufvorrichtung. Zur Umsetzung der Forderungen kann eine Übergangsfrist gewährt werden.
Neben dieser Ausnahmeregelung kann auch eine Nutzungsvereinbarung über eine „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ befindliche behindertengerechte Toilette vor einem großangelegten Umbau schützen. Hierbei darf jedoch für die Kundschaft kein Aufwand bei der Nutzung dieser Sanitäranlage entstehen und sie muss barrierefrei erreichbar sein. Auch darf es sich nicht um eine öffentliche Toilette handeln. Ob solch eine Toilette außerhalb der Betriebsräume akzeptiert wird, ist ausdrücklich Ermessenssache der jeweiligen Präqualifizierungsstelle.[2]
1 Kommentar
Bis zum bitteren Ende
von ratatosk am 05.04.2022 um 8:56 Uhr
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