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Ressourcenschonende Alternative
Welche Softwarehäuser bieten elektronische Kassenbons an?
Seit dem Jahr 2020 gilt in Deutschland die Bonpflicht. Jeder Abschluss über ein elektronisches Kassensystem, auch wenn wie bei zuzahlungsbefreiten Rezepten gar kein Geld geflossen ist, erfordert einen Bon. Allerdings muss dieser nicht zwingend ausgedruckt werden, ein elektronischer Bon ist ebenso zulässig. Zumindest theoretisch: Denn die Mehrheit der Apothekensoftwaresysteme beispielsweise ist technisch gar nicht in der Lage, den Kassenbon elektronisch zu erstellen.
Wie viele Kassenbons, die von den Patient:innen nicht mit mitgenommen werden, entsorgen Sie so im Laufe eines Apothekentags? Addiert man jene dazu, die sich privat ansammeln, ist das ein ganz schöner Berg Papier. Um diesen zu produzieren, benötigt man Ressourcen wie Holz, Wasser und Energie. Außerdem handelt es sich in den meisten Fällen sogenanntes Thermopapier – ein Spezialpapier, das etwa 0,5 bis 3 Prozent Farbentwickler enthält, bislang im wesentlichen Bisphenole. Unter Temperatureinwirkung lösen diese Substanzen die Schwarzfärbung des Papiers aus. Der Einsatz von Bisphenol A ist seit dem Jahr 2020 wegen seiner endokrinen Wirkung nicht mehr erlaubt, aber auch die Alternative Bisphenol S steht laut Umweltbundesamt im Verdacht, hormonelle Wirkung zu haben. Es liegt aber noch keine abschließende Bewertung vor.
Zwar gibt es phenolfreie Alternativen oder Thermopapiere, die gar keinen Farbentwickler benötigen, aber aus Gründen des Preises und der Verfügbarkeit sind phenolhaltige Kassenbons immer noch Standard. Weil für Verbraucher:innen nicht zu unterscheiden ist, welcher Kassenbon kritische Inhaltsstoffe enthält, die über Recyclingprodukte wie Toilettenpapier zurück in die Haushalte und in die Umwelt gelangen könnten, empfiehlt das Umweltbundesamt generell die Entsorgung im Restmüll.
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Verbraucher lehnen die Bonpflicht mehrheitlich ab
Der Verzicht auf den Kassenbon ist seit Januar 2020 keine Option mehr. Seitdem gilt für elektronische Kassensysteme die sogenannte Bonpflicht. Sie soll Steuerbetrug verhindern. Für jeden Vorgang muss seitdem ein Beleg erstellt werden, sogar wenn, wie es in der Apotheke ja gelegentlich vorkommt, gar kein Geld geflossen ist. Allerdings muss dieser Bon nicht in Papierform vorliegen. Auch elektronische Dokumente sind zulässig.
Im Online-Handel ist es bereits üblich, dass die Rechnung nicht mehr beiliegt, sondern per E-Mail versandt wird. Im stationären Handel hat sich das bislang nicht durchgesetzt. Mit ein Grund dürften neben dem Datenschutz – den Bon zu übermitteln, bedarf der Einwilligung der Kund:innen – fehlende Standards sein. So wird beispielsweise oft die App des jeweiligen Unternehmens, bei Rewe sogar noch in Kombination mit einer Payback-Karte, oder ein Kundenkonto benötigt, auf das der Bon dann direkt übertragen wird.
Nur deswegen Apps von zig Einzelhändlern auf dem Handy zu haben, ist wohl für die meisten keine praktikable Lösung, ebenso wenig wie überall ein Kundenkonto zu eröffnen. Auch bei jedem Einkauf eine Mail-Adresse anzugeben, an die der Bon dann der versendet werden kann, klingt nicht nach einer Lösung, die sich langfristig am Markt durchsetzen könnte. Am praktikabelsten scheint die Übertragung via QR-Code, den Kund:innen dann von einem Display abscannen, oder mittels NFC, also der Technologie, die auch beim kontaktlosen Bezahlen zum Einsatz kommt.
3 Kommentare
Digitale Bons
von Jan BH am 05.04.2022 um 12:01 Uhr
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Bonpflicht
von Jan BH am 04.04.2022 um 8:01 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Bonpflicht: Ressourcen
von Dr. Ralf Schabik am 04.04.2022 um 8:20 Uhr
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