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Änderungen im Infektionsschutzgesetz
Wie die Ampel Corona in Schach halten will
Neue Definitionen für Impf-, Genesenen- und Testnachweise
Weiterhin sieht der Referentenentwurf vor, dass die bisher in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung zu findenden Definitionen des Impf-, Genesenen- und Testnachweises künftig im Infektionsschutzgesetz selbst geregelt werden. Erst kürzlich hatte das Bundesgesundheitsministerium die umstrittenen Verweise beim Impf- und Genesenennachweis auf den Webseiten des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts aus der Einreiseverordnung gestrichen und die Definitionen selbst formuliert. Nun werden diese Formulierungen weitgehend entsprechend in das Infektionsschutzgesetz überführt.
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Konkret soll ein neuer § 22a IfSG geschaffen werden, in dem es um die Impf-, Genesenen- und Testnachweise, die Zertifikatsausstellung (auch durch Apotheken, bisher in § 22 IfSG geregelt) und eine weitere Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geht.
Hier soll künftig nachzulesen sein, wann ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Wie aus der Einreiseverordnung schon bekannt, sind hierfür ab 1. Oktober 2022 grundsätzlich drei Einzelimpfungen mit einem oder mehreren in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffen notwendig; die letzte Impfung muss dabei mindestens drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgt sein. Die Bundesregierung kann aber in einer Verordnung noch weitere anerkannte Vakzine festlegen.
Bis 30. September reichen auch zwei Einzelimpfungen. Danach sind zwei Impfungen nur genügend, wenn zugleich eine durchgemachte Infektion nachgewiesen werden kann – drei unterschiedliche Konstellationen sind hier vorgesehen. Bei der Kombination Impfung und Genesung ist übergangsweise auch nur eine Impfung ausreichend.
Zudem wird klargestellt, dass seit der letzten Impfung nicht mehr als 270 Tage vergangen sein dürfen, wenn der Impfnachweis zur Einreise nach Deutschland verwendet wird.
In einer Rechtsverordnung kann die Bundesregierung allerdings abweichende Anforderungen festlegen, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung entsprechen – so etwa mit Blick auf die Intervallzeiten, die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen den Impfungen liegen dürfen.
Welcher Test für einen Genesenennachweis?
Wie erwartet, wird zudem festgehalten, dass ein Genesenennachweis auf einem Test beruhen muss, der mindestens 28 und höchstens 90 Tage zurückliegt. Zudem heißt es jetzt generell – und nicht nur zum Zwecke der Einreise in die Bundesrepublik –, dass die Infektion durch einen „direkten Erregernachweis“ nachzuweisen ist.
Ein solcher ist laut Begründung – und im Sinne der Verordnung (EU) 2021/953 – ein Nachweis, „aus dem hervorgeht, dass der Inhaber nach einem positiven Ergebnis eines von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführten NAAT-Tests oder Antigen-Schnelltests, der in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt ist und am 1. Oktober 2021 oder danach durchgeführt wurde“. Damit kann also auch in Deutschland grundsätzlich ein Antigentest für einen Genesenennachweis ausreichen – bislang ist hier ein PCR/NAAT-Test Pflicht.
Allerdings kann auch hier eine Verordnung abweichendes regeln, insbesondere zur Art des Tests und den relevanten Zeitspannen. Klargestellt wird in der neuen Regelung überdies, dass die Rechtsverordnung angemessene Übergangsfristen für solche abweichenden Anforderungen vorsehen muss – Änderungen „über Nacht“, wie sie Mitte Januar die Menschen aufschreckten, soll es also nicht mehr geben.
Auch die Anforderungen für den Testnachweis werden neu justiert. Und nachgebessert wird zudem die frisch geänderte Einreiseverordnung: Die detaillierten Definitionen zu Impf-, Genesenen- und Testnachweis entfallen zugunsten eines Verweises auf die neuen Regelungen im künftigen § 22a IfSG. Zugleich wird die Verordnung verlängert: Statt bereits am 19. März soll sie nun am 28. April außer Kraft treten.
Nun muss es schnell gehen: Heute ging der Entwurf im Umlaufverfahren ins Bundeskabinett, morgen sollen ihn die Fraktionen beraten – weitere Änderungen sind dabei nicht ausgeschlossen, wie Lauterbach betonte. Am kommenden Mittwoch ist die erste Lesung im Bundestag angesetzt, am Freitag in einer Woche (18. März) die 2./3. Lesung sowie der Durchgang im Bundesrat – zustimmungspflichtig ist das Gesetz nicht. Es könnte noch am selben Tag oder am Samstag im Bundesgesetzblatt verkündet werden, um pünktlich zum 20. März in Kraft treten zu können.
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