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Coronavirus-Einreiseverordnung
BMG definiert Kriterien für Genesennachweise jetzt wieder selbst
Das Bundesgesundheitsministerium hat die Coronavirus-Einreiseverordnung angepasst. Sie enthält neue Definitionen zum Hochrisikogebiet sowie zum Genesenen- und Impfnachweis. Wie angekündigt, entfällt bei letzteren der Verweis auf Vorgaben des PEI und des RKI. Das BMG nimmt diese Begriffsbestimmungen wieder selbst in die Hand. Die Verordnung tritt morgen in Kraft.
Morgen wäre die Coronavirus-Einreiseverordnung außer Kraft getreten – wäre heute nicht die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie sieht nun vor, dass die Verordnung erst zum 19. März ausläuft. Dieser Stichtag dürfte mit dem Infektionsschutzgesetz zusammenhängen, denn ab dem 20. März fällt die Grundlage für die besonderen Schutzmaßnahmen (§ 28a IfSG). Zwar ist dies nicht die Rechtsgrundlage für die Einreiseverordnung – dennoch werden sich Gesetz- und Verordnungsgeber noch etwas ausdenken müssen, wollen sie die Regelungen über das Datum hinaus erhalten.
Doch was ist inhaltlich neu? Zum einen wird für Urlaubsrückkehrer aus dem Ausland die Einreise nach Deutschland leichter. Vorerst wird es keine Staaten mehr geben, die als Hochrisikogebiete mit weitergehenden Auflagen wie Quarantänepflichten bei der Einreise ausgewiesen sind – bislang sind es noch rund 60. Ab morgen gelten als Hochrisikogebiete nur noch solche Gebiete, die „eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung einer Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit im Vergleich zur Virusvariante B.1.1.529 (Omikron-Variante) besorgniserregenderen Eigenschaften besteht“ oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer solchen Variante vorliegt.
Auch für Familien mit Kindern gelten nach der neuen Verordnung künftig Erleichterungen: Kinder unter zwölf Jahren sollen sich bei Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet direkt aus der Quarantäne frei testen können, für Kinder unter sechs Jahren soll sie für diese Gebiete entfallen.
BMG definiert Genesenennachweis wieder selbst
Interessant sind allerdings auch die Änderungen bei den Definitionen des Genesenennachweises und des Impfnachweises. Über einen solchen – oder einen Testnachweis – muss verfügen, wer das zwölfte (statt bislang das sechste) Lebensjahr vollendet hat und nach Deutschland einreisen will. Seit der letzten Änderung der Verordnung im vergangenen Januar wurde bei den Begriffsbestimmungen auf die Webseiten des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des Robert Koch-Instituts (RKI) verwiesen. Dies hatte bekanntlich für viel Unruhe gesorgt. Nun gibt das Bundesgesundheitsministerium wieder selbst vor, was darunter zu verstehen ist. Was den Genesenennachweis angeht, bleibt es bei den Regelungen, die auch schon im ersten Entwurf für die Verordnung zu finden waren.
Ein Genesenennachweis im Sinne der Einreiseverordnung ist demnach:
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
a) die vorherige Infektion durch einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde und
b) die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.“
Was die Zeitangaben betrifft, deckt sich dies mit den bisherigen Vorgaben des RKI. Allerdings bestimmt das RKI auch, dass die Testung „durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein“ musste. Nun ist nur von einem „direkten Erregernachweis die Rede“. Darunter dürften auch Antigen-Tests fallen. Dies ist nach europäischen Vorgaben auch zulässig – wenngleich in Deutschland ansonsten noch ein Nukleinsäurenachweis nötig ist.
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Auch die Begriffsbestimmung des Impfnachweises bleibt inhaltlich so, wie im Entwurf. Grundsätzlich müssen Einreisende ihren vollständigen Impfschutz zukünftig durch drei Einzelimpfungen nachweisen – der Booster ist also ein Muss. Die letzte Einzelimpfung muss dabei mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein. Doch bis zum 30. September gilt noch eine Übergangsregelung: Bis dahin reichen auch zwei Einzelimpfungen.
Zwei Einzelimpfungen sind nach der geänderten Verordnung auch ab dem 1. Oktober noch ausreichend, wenn seit der zweiten Impfung nicht mehr als 270 Tage vergangen sind oder eine Infektion mit SARS-CoV-2, also ein dritter Antigenkontakt, nachgewiesen werden kann (durch Antikörpertest, wenn vor erster Impfung bzw. durch Nukleinsäurenachweis). Bis zum 30. September 2022 reicht bei dem Nachweis einer zusätzlichen Infektion auch eine Einzelimpfung.
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