Coronavirus-Einreiseverordnung

Vollständiger Impfschutz künftig erst nach drei Impfungen

Berlin - 21.02.2022, 16:45 Uhr

Die Voraussetzungen für den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen COVID-19 oder des Genesenenstatus will das BMG wieder selbst regeln. (Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)

Die Voraussetzungen für den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen COVID-19 oder des Genesenenstatus will das BMG wieder selbst regeln. (Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)


Gesundheitsminister Karl Lauterbach hatte es bereits angekündigt: Sein Haus bestimmt künftig wieder selbst das Nähere zum Genesenen- und Impfnachweis. In einem Entwurf zur Änderung der Einreiseverordnung hält das BMG an den 90 Tagen für den Genesenenstatus fest. Zudem will es zum Boostern motivieren: Vollständiger Impfschutz soll künftig nur noch jenen Personen bescheinigt werden, die dreimal geimpft sind. Ausnahmen sind für geimpfte Genesene vorgesehen – zudem soll es eine Übergangsfrist bis Ende September geben.

Als Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) Mitte Januar seine Änderungen in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung durch Bundestag und Bundesrat brachte, ahnte noch keiner, welche Wellen dies schlagen würde. Im Bundesrat pries der Minister noch, dass Veränderungen – etwa im Hinblick auf die Quarantänedauer, die seinerzeit mehr im medialen Interesses stand als der Genesesen- oder Impfstatus – künftig „ohne politischen Einfluss ausschließlich auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse“ stattfinden werden. Damit meinte er die in den Verordnungen frisch verankerten Verweise auf die Webseiten des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des Robert-Koch-Instituts (RKI). Doch kurz darauf zeigte sich, dass das PEI seine Meinung zum vollständigen Impfschutz im Hinblick auf den Johnson & Johnson geändert hatte und das RKI den Genesenenstatus auf drei Monate halbiert hatte – zweifelsohne Entscheidungen, die sich wissenschaftlich gut begründen lassen. Doch dass sie quasi über Nacht und ohne Vorwarnung wirksam wurden, überrumpelte Betroffene erheblich.

Das Bundesgesundheitsministerium verteidigte in der Folge zwar den auf 90 Tage gestutzten Genesenenstatus. Doch spätestens, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 10. Februar über einen Eilantrag zu der ab dem 15. März greifenden einrichtungsbezogenen Impf- bzw. Nachweispflicht entschieden hatte, musste allen klar, sein, dass das Regelungsgeflecht auf rechtlich unsicheren Füßen steht. Auch wenn es den Eilantrag im Ergebnis ablehnte, machte das Bundesverfassungsgericht deutlich, dass es die Rechtsgrundlage der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht mit seiner „doppelten dynamischen Verweisung“ für zweifelhaft hält: Denn auch § 20a Infektionsschutzgesetz verweist auf die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mit ihren Verweisen auf die Webseiten des PEI und RKI.

Vergangene Woche hielten dann auch die Regierungschefs und -chefinnen der Länder nach ihrer Videoschalte mit Bundeskanzler Olaf Scholz in ihrem Beschluss fest, dass „bei der vom Bundesminister der Gesundheit angestoßenen Überarbeitung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) […] in Hinblick auf die Festlegungen zum Geimpften- und Genesenenstatus die Delegation auf das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und Robert-Koch-Institut (RKI)“ entfällt.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zeigte sich also einsichtig und will nun nachbessern. In einem Verordnungsentwurf zur Änderung der Einreiseverordnung (Stand 18. Februar 2022), der der DAZ vorliegt, heißt es: „Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die Kriterien sowohl hinsichtlich eines Genesenen- als auch eines Impfnachweises nicht mehr mittels eines dynamischen Verweises, sondern nunmehr im Verordnungstext selbst geregelt“.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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