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Apotheker lehnen Rabatt-Biosimilars ab
AMK: Keine automatische Biosimilar-Substitution in der Apotheke
Nachverfolgbarkeit erschwert
Die AMK erinnert auch an einen ganz praktischen Aspekt: die Pharmakovigilanz. So unterliegen Biologika/Biosimilars nach Zulassung für mindestens fünf Jahre einer zusätzlichen Überwachung. Bei Biologika könnten Nebenwirkungen auch chargenspezifisch auftreten. Schon jetzt sei es für Ärzt:innen schwierig – sie kennen die Chargennummer des verordneten Präparates ja nicht –, die Chargennummer beim Verdacht auf Nebenwirkungen herauszufinden. „Die Einführung einer ‚automatischen Substitution‘ von Biologika/Biosimilars in der öffentlichen Apotheke aggraviert diese Limitation“, bedenkt die AMK. Vielmehr fordert sie „‚IT-unterstützte robuste Lösungen“ zu realisieren, um die Dokumentation des Handelsnamens des abgegebenen Arzneimittels sowie der jeweiligen Herstellungscharge im Sinne einer eindeutigen Rückverfolgbarkeit bei Meldung von Arzneimittelrisiken, beispielsweise durch automatisierte Hinterlegung in der elektronischen Patientenakte, zu ermöglichen.
Drohen Marktkonzentrierung und Lieferengpässe?
Auch fürchtet die AMK beim Rabattvertrag-gesteuerten Austausch von Biologika/Biosimilars Lieferengpässe und Marktkonzentration und mahnt, die Versorgungssicherheit der Patient:innen nicht dadurch zu gefährden.
„Zusammenfassend lehnt die AMK die Einführung eine Rabattvertrag-gesteuerten ‚automatische Substitution‘ von Biologika in der öffentlichen Apotheke ab. Die AMK fordert, die im GSAV vorgesehene ‚automatische Substitution‘ ab August 2022 auszusetzen. Die beabsichtigte Hebung von Wirtschaftlichkeitsreserven darf nicht zulasten der Patientensicherheit erfolgen“, so das Fazit.
G-BA soll bis August entscheiden
Bereits am 19. November 2021 beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Erstfassung der Anlage VIIa (Biologika und Biosimilars) der Arzneimittel-Richtlinie, welche nun am 1. März 2022 in Kraft trat. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte erhalten hierin Hinweise, um biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel wirtschaftlich zu verordnen. Damit werden Vorgaben des am 16. August 2019 in Kraft getretenen GSAV umgesetzt, wonach der G-BA gemäß § 129 Absatz 1a Satz 3 SGB V Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Original-/Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit geben soll. Nun soll der G-BA zudem bis August 2022 über die Möglichkeiten einer „automatischen Substitution“ von verordneten Biologika/Biosimilars in Apotheken beschließen.
1 Kommentar
Echt jetzt?
von Michael Mischer am 02.03.2022 um 12:52 Uhr
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