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Coronavirus-Impfverordnung
Dürfen Zahn- und Tierärzte schon COVID-19-Impfstoff bestellen?
Neben Apotheken sollen laut Infektionsschutzgesetz auch Zahn- und Tierärzte gegen COVID-19 impfen dürfen. Einige möchten offenbar schon die nötigen Impfstoffe in den Apotheken bestellen. Doch dürfen diese die Praxen schon beliefern?
Als die Nationale Impfkampagne im vergangenen Herbst ins Stocken geriet, beschloss der Gesetzgeber, die Immunisierung gegen COVID-19 auch in Apotheken sowie in Zahn- und Tierarztpraxen möglich zu machen. Dazu schuf er einen neuen § 20b im Infektionsschutzgesetz (IfSG) – in Kraft trat die bis Ende 2022 geltende Neuerung bereits Mitte Dezember des vergangenen Jahres.
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In den Apotheken geht es in der kommenden Woche los. Einige haben vor wenigen Tagen erstmals COVID-19-Impfstoff für den „Eigenbedarf“ bestellt. Wie die DAZ bereits berichtete, rüsten sich die Tierärzte ebenfalls schon für die neue Aufgabe. Doch dürfen sie und ihre zahnärztlichen Kollegen derzeit auch die nötigen Vakzinen in den Apotheken bestellen?
Um diese Frage zu beantworten, empfiehlt sich ein Blick in die aktuelle Version der Coronavirus-Impfverordnung. Darin legt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bestimmte Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit nicht humanärztliche Berufsgruppen ins Impfgeschehen eingreifen können. Für die Apotheken sind die Voraussetzung darin bereits festgeschrieben: Sie betreffen etwa die Qualifikation des impfenden Personals, die räumlichen Anforderungen und die erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung. Auch in der „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19“ sind sie seit dem vergangenen Montag als eigenständige Leistungserbringer vorgesehen.
Zahn- und Tierärzte sind noch außen vor
Apotheken, die alle Vorschriften erfüllen, dürfen nun also Impfstoff bestellen und diesen verabreichen. Für Zahn- und Tierärzte gilt das allerdings nicht: Als das BMG die Impfverordnung in der ersten Januarhälfte anpasste, klammerte es diese beiden Berufsgruppen zunächst aus. Die Änderung „betrifft in einem ersten Schritt die Apothekerinnen und Apotheker, da die damit verbundenen technischen Fragen, insbesondere bezüglich der Impfsurveillance, vergleichsweise zügig umgesetzt werden können“, hieß es damals einleitend in der Änderungsverordnung.
Seitdem hat sich nichts getan – Zahn- und Tierärzte sind demnach noch immer nicht als Leistungserbringer für COVID-19-Impfungen vorgesehen. Sie einzubeziehen, soll in einem zweiten Schritt erfolgen, der jedoch noch aussteht. Zu erwarten ist auch, dass das Ministerium in seiner Allgemeinverfügung festschreibt, unter welchen Voraussetzungen Apotheken solche Praxen mit Impfstoff beliefern dürfen. So müssen sie sich zum Beispiel auch vor der ersten Belieferung einer privatärztlichen Praxis Bescheinigungen darüber vorlegen lassen, dass der bestellende Arzt oder die bestellende Ärztin eine niedergelassene Tätigkeit ausübt und im elektronischen Meldesystem des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstellen registriert ist.
Delegation ist möglich
Bestellungen aus tier- und zahnärztlichen Praxen sollten derzeit also von den Apotheken noch nicht beliefert werden. Auch Apotheker:innen mussten sich zunächst gedulden, bis die entsprechenden Regelungen für sie getroffen waren und sie die Vakzinen für sich selbst beziehen durften. Möglich ist es allerdings, dass Zahn- und Tierärzte zum Beispiel in Impfzentren oder eingebettet in mobile Impfteams Menschen gegen COVID-19 immunisieren – dann jedoch nur unter der Bedingung, dass diese Aufgabe von einem Arzt oder einer Ärztin an sie delegiert wurde.
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