Neue BAK-Leitlinie

So sollen die COVID-19-Impfungen in den Apotheken ablaufen

Berlin - 28.01.2022, 17:00 Uhr

Schon bald dürfen auch die Apotheken gegen COVID-19 impfen. (b/Foto: IMAGO / Zoonar)

Schon bald dürfen auch die Apotheken gegen COVID-19 impfen. (b/Foto: IMAGO / Zoonar)


Vor der Impfung Einwilligung einholen

Vor der Impfung muss der oder die Approbierte die Einwilligung der zu impfenden Person einholen. Damit diese wirksam ist, muss der Impfling gemäß § 630e BGB über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt worden sein, erläutert die BAK. „Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Impfung sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Präventionsmaßnahme.“ Für die Aufklärung kann demnach auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält. „Es muss aber in jedem Fall Gelegenheit für ein mündliches Aufklärungsgespräch mit dem Apotheker bestehen.“

„Unabhängig von dem Aufklärungsgespräch, das der Apotheker mit dem Patienten vor der Impfung führen muss, sollten ihm das Aufklärungsmerkblatt, der Anamnesebogen und die Einwilligungserklärung des Robert-Koch-Instituts in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt werden“, schreibt die BAK. Der Impfling muss die Einwilligungserklärung vor der Impfung unterschreiben. Das Original muss der Apotheker laut BAK zehn Jahre lang aufbewahren.

Aufklärungsmerkblätter des RKI:

Bei Erwachsenen dürfte es zumeist kein Problem darstellen, die Einwilligung einzuholen. Für Minderjährige gelten aber besondere Regeln. „Bei der Impfung von Minderjährigen ist zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten die Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten einzuholen“, hält die BAK im Leitfaden fest. Konkreter wird sie im Kommentar: „Erscheint ein zu impfender einwilligungsunfähiger Minderjähriger mit nur einem Elternteil, hat sich der Apotheker in der Einwilligungserklärung schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Elternteil die alleinige Personensorgeberechtigung hat oder von dem anderen Elternteil zur Einwilligung ermächtigt ist“, lautet die Empfehlung. Fehlt es an gegenteiligen Anhaltspunkten, dürfe auf die Wahrheitsgemäßheit der Angabe vertraut werden. „In den übrigen Fällen sollte die Berechtigung durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden.“ Von der Impfung allein erscheinender Minderjähriger rät die BAK aus rechtlichen Gründen ab.

Voraussetzungen für die zu impfende Person

  • mindestens zwölf Jahre alt
  • Anspruch nach § 1 Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV)
  • Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind
  • Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben
  • Personen die in der Bundesrepublik Deutschland in medizinischen Einrichtungen regelmäßig behandelt, betreut oder gepflegt werden bzw. selbst tätig sind
  • in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigte einschließlich Seeleute, die an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, das nicht in einem deutschen Seehafen liegt oder in deutschen Binnengewässern oder auf deutschen Binnenwasserstraßen verkehrt
  • Personen, die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 CoronaImpfV in der bis zum 6. Juni 2021 geltenden Fassung anspruchsberechtigt waren

Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können laut BAK „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe“ mit Schutzimpfungen gegen das COVID-19 versorgt werden. Ob die Impfwilligen die formalen Voraussetzungen erfüllen, können sie durch Vorlage des Personalausweises oder anderer geeigneter Dokumente (Pass, Geburtsurkunde) nachweisen.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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6 Kommentare

Impfungen in Apotheken

von Frieda am 30.01.2022 um 8:41 Uhr

Bitte WARUM müssen Apotheker:innen überhaupt impfen?? Es gibt Impfzentren, Impfbusse , die direkt in die Stadtteile fahren und vor großen Veranstaltungen wird sogar vor Ort geimpft, wie z.B. im Kölner Dom. Hier müssen Apotheker wieder einmal beweisen, dass sie sich mit Ärzten auf Augenhöhe befinden. Wenn UNSER Kerngeschäft ( Beratung und Abgabe von Arzeneimitteln) schon ins Internet verschoben wurde, ist die Verteilung von Masken für- damals -Herrn Spahn, Herstellung von Desinfektionsmitteln zu Beginn der Pandemie und jetzt das Impfen ein Beweis dafür, dass wir um unsere Daseinsberechtigung kämpfen. Schließen wir doch die inhabergeführten Apotheken und lassen sie direkt von den Krankenkassen betreiben.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Impfungen in Apotheken

von Holger am 31.01.2022 um 8:59 Uhr

Impfen wir einfach in den Apotheken, das können die Versender nämlich nicht und es stärkt die Position der Vor-Ort-Apotheke. Nur leider kommt es wieder viel zu langsam und damit zu spät. Denn als das Gesetz beschlossen wurde, war der Mangel an Impfkapazitäten die Engpassressource - Impfstoff war genug da und Nachfrage auch. Das hat sich inzwischen schon längst wieder dahingehend geändert, dass momentan wenig Nachfrage ist. Aber wir sollten als Berufsstand jetzt zeigen, dass wir es KÖNNEN und das wir es auch WOLLEN!

So sollen die COVID-19-Impfungen in den Apotheken ablaufen

von Rumpelstilzchen am 29.01.2022 um 18:37 Uhr

@K. Stülcken: Genau, es handelt sich höchstwahrscheinlich um ein gestelltes Foto einer Agentur. Keinerlei Ahnung von nichts. Solche gestellten Journi - Fotos tauchen überall auf und vermitteln den Eindruck als ob jetzt jeder "De*" spritzen könnte. Der Apotheker ist aber kein "De*" !

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Weil einfach einfach..

von Thomas Kerlag am 28.01.2022 um 20:38 Uhr

Und mir wird schlecht, wenn ich dieses verquerte
Paragraphen Hickhack um die Impfräumlichkeiten lese.
Klingt nach Abhängigkeit vom Wohwollen irgend einer "Ich bin am Drücker" Persönlichkeit.
Mensch bin ich froh, wenn ich damit nichts mehr zu tun habe..

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

So sollen die COVID-19-Impfungen in den Apotheken ablaufen

von Rumpelstilzchen am 28.01.2022 um 18:58 Uhr

Wenn ich mir das Foto ansehe, könnte es mir schlecht werden: so trifft der Apotheker nur das Akromion aber nicht den Deltamuskel; so sieht´s dann aus, wenn der Apotheker die Impfungen durchführt. "Hoffenliiisch Alliaaanzschverschischert ... " ... dann lieber vom Viechdoktor ...

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: So sollen die COVID-19-Impfungen in den

von K. Stülcken am 29.01.2022 um 14:42 Uhr

Es ist nur ein Foto!
Weder wissen Sie wer da impft, noch ob überhaupt oder an welcher Stelle genau geimpft wird. Man hätte es natürlich besser darstellen können.

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