Dienstleistungszuschlag

Rechenzentren zahlen Geld zunächst an Apotheken aus

Berlin - 14.01.2022, 17:55 Uhr

Noch kann der neue Festzuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen nicht an den NNF ausgezahlt werden. Er landet erst einmal direkt bei den Apotheken. (Foto: Axel Bueckert /AdobeStock)

Noch kann der neue Festzuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen nicht an den NNF ausgezahlt werden. Er landet erst einmal direkt bei den Apotheken. (Foto: Axel Bueckert /AdobeStock)


Seit dem 15. Dezember 2021 zahlen die Krankenkassen 20 Cent mehr je Rx-Arzneimittelpackung. Das Geld soll für die künftigen pharmazeutischen Dienstleistungen verwendet werden. Da jedoch weiterhin unklar ist, wie genau mit diesem zusätzlichen Geld verfahren wird, werden die Rechenzentren das Geld erst einmal an die Apotheken auszahlen.

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Vor-Ort-Apothekengesetzes (VOASG) wurde eine darin vorgesehene Änderung in der Arzneimittelpreisverordnung wirksam: Seit dem 15. Dezember 2021 kosten verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel die Kostenträger 20 Cent mehr. Diese zusätzliche Vergütung soll verwendet werden, um pharmazeutische Dienstleistungen der Apotheken zu honorieren. Ein Jahr hatten Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband Zeit, sich auf ein Verfahren zu einigen, wie mit diesen Geldern zu verfahren ist. Mitte Dezember war allerdings nach wie vor offen, wie es weiter geht. Mit den inhaltlichen Anforderungen an die Dienstleistungen sieht es bekanntlich nicht anders aus. Die Schiedsstelle soll nun bei den zwischen DAV und GKV-Spitzenverband strittigen Punkten vermitteln beziehungsweise eine Entscheidung fällen. 

Nach einer Vereinbarung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband, der der DAV bereits im vergangenen Jahr zugestimmt hat, sollte der Nacht- und Notdienstfonds des DAV (NNF) eine Beleihung beim Bundesgesundheitsministerium beantragen – hier sollen, wie schon die Notdienstzuschläge, auch die Dienstleistungszuschläge künftig landen und von dort aus an die Apotheken verteilt werden. Im November zeigte sich die ABDA noch optimistisch, dass die nötigen Voraussetzungen Mitte Dezember stehen. Das geht aus einem Schreiben des ABDA-Abteilungsleiters Wirtschaft & Soziales Eckart Bauer an den Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (VDARZ) vom 30. November 2021 hervor. Doch offenbar ist das nicht geglückt.

Zwar ist der DAV mittlerweile für die Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen über den NNF beliehen worden, wie NNF-Geschäftsführer Ferdinand Ostrop gegenüber der DAZ bestätigte. Doch NNF und die Apothekenrechenzentren befinden sich noch in Abstimmungen über die konkrete Abwicklung des neuen Festzuschlags. Die Apotheken seien im Dezember darüber informiert worden, dass der Betrag aus technischen und prozessualen Gründen erst später beschieden werden kann. Der NNF-Bescheid für das 4. Quartal 2021 enthalte deshalb zunächst nur den üblichen Festzuschlag für die Förderung der Nacht- und Notdienste.

Vorläufiges Prozedere der Rechenzentren

Doch wo bleibt nun das Geld? Die Rechenzentren haben jedenfalls noch nicht die rechtliche Grundlage, um es an den NNF weiterzuleiten und können es auch nicht selbst für eine spätere Überweisung verwahren. Nach dem gegenwärtigen Prozedere werden den Apotheken seit Dezember bei den monatlichen Abrechnungen die 20 Cent pro Packung abgezogen, aber zugleich auch wieder gutgeschrieben. So wird es laufen, bis alle nötigen Vereinbarungen zu den pharmazeutischen Dienstleistungen stehen.

Ein solches Vorgehen hatte Bauer dem VDARZ bereits in seiner Mail von Ende November in Aussicht gestellt, sollte der NNF noch nicht bereit sein. Darin hieß es auch, der NNF werde mit dem Auszahlungsbescheid für die Notdienste im Dezember 2021 die Apotheken dafür sensibilisieren, dass der Betrag nachträglich an den NNF abzuführen sein wird. Darum werden sich dann nach Informationen der DAZ die Rechenzentren kümmern – wenn sie das Geld von den Apotheken zurückbekommen.

Seitens des NNF heißt es, die Apotheken würden von ihm über den exakten Prozess informiert, sobald die Abstimmungen zwischen NNF und Apothekenrechenzentren abgeschlossen sind. „Das wird hoffentlich im Februar 2022 der Fall sein“, so NNF-Geschäftsführer Ostrop.

 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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9 Kommentare

Vollkostenrechnung!

von Andreas Grünebaum am 17.01.2022 um 18:01 Uhr

@Dr. Rohde
In Ihrer Rechnung vergessen Sie a) die Fehlzeiten und b) die ÜT Gehälter.
zu a): 40 Stunden pro Woche / (52 Wochen - 8 Wochen Fehlzeit) = 40 x 44 = 1.760 Stunden effektiv pro Jahr (bestenfalls)
Gehalt: 5.000 Brutto x 13 = 65.000
Lohnnebenkosten (pauschal): 22% * 65.000 = 14.300
Lohnkosten = 79.300 Euro / 1.760 h = rund 45 Euro pro Stunde
Filialleiter entsprechend mehr!
*Fehlzeiten sind alle Zeiten, während der Mitarbeiter nicht arbeitet (Urlaub, Fortbildung, Krankheit,...)

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50€?

von Dr.Rode U. am 17.01.2022 um 16:57 Uhr

Der Stundenlohn eines Apothekers ist bei 25-30 €. Wie kommen sie auf 50€?

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Richtigstellung Stundensatz versus Stundenlohn

von Andreas Grünebaum am 16.01.2022 um 17:16 Uhr

@M.Reichold
Sie verwechseln hier Äpfel mit Birnen: weder erhält von mir genannte Apotheker 75,00 Euro die Stunde Loh, noch der Techniker 120,00 Euro die Stunde. Vielmehr ist dies der Stundensatz des Dienstleisters inklusive Fixkosten und Gewinnaufschlag. Ich habe weiter unten als Beispiel mit einem fiktiven Zuschlag von 50% auf die Lohnkosten eines approbierten Apothekers mit vollen BJ gerechnet. Bei den Lohnkosten habe ich ein 13. Gehalt, sowie die Fehlzeiten mit einberechnet. Den Allgemeinkosten- und Gewinnaufschlag muß jeder für sich selbst kalkulieren.

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von Anita Peter am 15.01.2022 um 14:31 Uhr

Der Betrag kann weiterhin zur Dämpfung der Steigerung der Personalkosten unkompliziert ausbezahlt werden. Für die nebulösen pDL müssen sowieso Beträge in ganz anderer Größenordnung her. V.a. müssen erstmal die pDL bezahlt werden, die wir bis dato kostenlos erbringen. Erst dann können wir über neue pDL sprechen.

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AW: Mal eine Frage...

von Michael Reinhold am 16.01.2022 um 0:16 Uhr

Anita Peter, Sie widersprechen sich. Im Kommentar an Herrn Grünebaum weiter unten haben Sie formuliert, dass Sie jederzeit definitiv bereit sind, dem EDV-Heini 120 Euro pro Stunde zu zahlen.

Aber dem angestellten Apotheker verweigern Sie eine Bezahlung von 120 Euro pro Stunde wegen der Personalkosten?

Bitte erklären Sie mir diesen Unterschied. Was kann der EDV-Heini, was der approbierte Apotheker nicht kann?

AW: ..

von Anita Peter am 16.01.2022 um 12:35 Uhr

Herr Reinhold wo wiederspreche ich mir selbst? Ich kann es leider nicht erkennen.
Wenn der EDVler meines Systemhauses 120 Euro die Stunde aufruft, kann ich natürlich NEIN sagen und danach meine Apo zusperren.
Und den unterschied zwischen Honorar und Personalkosten kennen Sie mit Sicherheit oder? Oder zahlen Sie ihr Honorar 1:1 an Ihre Angestellten aus?

Wie soll soll sich hier ein zusätzlicher Aufwand rechnen?

von Andreas Grünebaum am 15.01.2022 um 8:51 Uhr

Dann werden alle Apotheker mit durchschnittlichen Rezeptzahlen erst einmal sehen, wie lächerlich gering der Betrag insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Tariferhöhung ausfällt. Weitere Lohnintensive Leistungen werden kaum davon wirtschaftlich erbracht werden können. Die Arbeitsstunde eines Apothekers kann mit etwa 50 Euro angesetzt werden. Darauf ein Gemeinkosten- und Gewinnaufschlag von 50% = 75 Euro. Jeder Handwerker würde so ähnlich rechnen müssen. Das bedeutet, für eine einzige Stunde Aufwand muß bereits der Zuschlag von 375 Rezepten gerechnet werden.

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: Wie soll soll sich hier ein zusä

von Anita Peter am 15.01.2022 um 14:34 Uhr

Wieso soll ein approbierter Apotheker 75 Euro die Stunde kosten, wenn mein EDV Heini 120 Euro die Stunde verlangt?

AW: Hä

von Dr.Rode U. am 17.01.2022 um 16:59 Uhr

25-30€ die Stunde kostet ein Approbierter,nicht 50

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