Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger

COVID-19-Impfungen in der Apotheke: Das regelt die neue Impfverordnung

Berlin - 10.01.2022, 17:10 Uhr

Das Curriculum der Bundesapothekerkammer zur „Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apothekerinnen und Apotheker“ steht seit letzter Woche. (Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie)

Das Curriculum der Bundesapothekerkammer zur „Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apothekerinnen und Apotheker“ steht seit letzter Woche. (Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie)


Am morgigen Dienstag treten die Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung in Kraft, die sich mit den künftigen COVID-19-Impfungen durch öffentliche Apotheken befassen. Die heute im Bundesanzeiger veröffentlichte Änderungsverordnung bleibt dabei, dass die Apotheken pro selbst verbrauchten Vial dieselbe Vergütung erhalten wie bei der Abgabe an Ärzte: 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. An anderen Stellen wurde teilweise im Sinne der ABDA nachjustiert.

Das Curriculum der Bundesapothekerkammer zur „Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apothekerinnen und Apotheker“ steht seit letzter Woche. Nun ist der nächste wichtige Schritt zu den COVID-19-Schutzimpfungen in den Apotheken getan: Am heutigen Montag wurde die „Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit zählen ab dem morgigen Dienstag öffentliche Apotheken offiziell zu den berechtigten Leistungserbringern von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV2 (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 ImpfVO neu). Die Änderungsverordnung regelt neben den Voraussetzungen für diese Berechtigung auch die Vergütung, Abrechnung und Meldepflichten für Apotheken.

Voraussetzung für die Impfstoffbestellung ist, dass die zur Impfung bereiten Apotheken ihre Leistungsberechtigung nachgewiesen haben. Wie dies zu geschehenen hat, bestimmt ein neuer Absatz 4a.

§ 3 Coronavirus-Impfverordnung in der Fassung vom 7. Januar 2022, BAnZ AT vom 10. Januar 2022

(4a) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Leistungserbringer (Anm. der Redaktion: öffentliche Apotheken) haben ihre Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 nachzuweisen. Die Berechtigung ist nachgewiesen, wenn dem Leistungserbringer auf sein Ersuchen von seiner zuständigen Landesapothekerkammer bescheinigt wurde, dass er eine Selbstauskunft darüber abgegeben hat, dass

1. bei ihm nur Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, die Impfungen durchführen,

2. ihm eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, und

3. bei ihm eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.

Das Vorliegen der Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer über den Nachweis der Berechtigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffs, den er selbst verabreicht.

Hier wurde ein wenig gegenüber dem Referentenentwurf nachjustiert. Fallen gelassen wurde die Formulierung in Nr. 1 des Referentenentwurfs, dass die Selbstauskunft zu impfberechtigten Personen nochmals mit „entsprechenden Nachweisen“ zu belegen ist. 

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Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zu Bedenken gegeben, dass damit der Eindruck erweckt werde, es werde von der Kammer eine über die bloße Bestätigung hinaus gehende Prüfung der Unterlagen durch die Kammern erwartet. Zudem ist nicht mehr von einer erforderlichen „Berufshaftpflichtversicherung“, sondern einer „Betriebshaftpflichtversicherung“ die Rede – eigentlich hatte die ABDA dafür plädiert, schlicht von einer „Haftpflichtversicherung“ zu sprechen.

Honorierung: 28 Euro fürs Impfen, 7,54 Euro für die Impfstoffbeschaffung

Aufgegriffen hat das Bundesministerium für Gesundheit auch die Anregung der ABDA, die neue Regelung zur Datenübermittlung zu präzisieren und die Beauftragung Dritter zu ermöglichen. Sie besagt nun:

§ 4

(4a) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 haben die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (Anm. der Redaktion: öffentliche Apotheken) das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes e. V. zu nutzen. Der Deutsche Apothekerverband e. V. kann hierfür Dritte beauftragen. Die vom Deutschen Apothekerverband e. V. zusammengeführten Daten der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden an das Robert Koch-Institut elektronisch übermittelt.

Keine Änderung im Sinne der ABDA gibt es in puncto Vergütung für den Impfstoff: Die Apotheken erhalten für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Beschaffung des Impfstoffs entsteht, den sie selbst verabreichen, eine Vergütung von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche. Die ABDA hatte hier angeregt, den Apotheken einen Euro mehr vorzusehen, weil diese – anders als die Ärzteschaft – keine Möglichkeit hätten, Verbrauchsmaterialien (medizinische Einweghandschuhe, Tupfer, Desinfektionsmittel, Pflaster etc.) als Praxisbedarf zu beziehen. Vielmehr müssten sie die hierdurch entstehenden Kosten aus der Honorierung der Impfung decken. Ferner bleibt es dabei, dass die Honorierung für die Impfung genauso hoch sein wird wie bei den Ärzten: Sie liegt grundsätzlich bei 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bei 36 Euro. Daneben können Apotheken sechs Euro für die Erstellung des digitalen Impfzertifikats (§ 22 Abs. 5 IfSG) abrechnen. 

Nicht aufgegriffen wurde im Übrigen die Anregung der ABDA, die Vergütung für die nachträgliche Erstellung von Impfzertifikaten von 6 auf 7,20 Euro anzuheben.

Was die Abrechnung betrifft, so lautet der einschlägige § 10 Abs. 2 der Verordnung ab dem 11. Januar (Neuerung fett hervorgehoben):

§ 10

(2) Für die Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstellen zusätzlich mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der durchgeführten Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARSCoV-2 und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die an das Rechenzentrum im Rahmen der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das COVID-19-Impfzertifikat ausgestellt wurde.

Es ist davon auszugehen, dass die ABDA in Kürze aktualisierte Handlungshilfen rund um die neuen Regelungen veröffentlichen wird.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Umsatzsteuer?

von Thomas T. am 13.01.2022 um 19:45 Uhr

Und wie üblich fehlt mal wieder jeder Hinweis auf die Umsatzsteuer ... Gibt es dazu irgendwo eine Aussage?

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