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VDARZ-Gutachten über E-Rezept-Mängel
Anwälte raten von E-Rezept-Belieferung ab
Sind E-Rezepte überhaupt gültig?
Dies alles kann nach Einschätzung der Gutachter auch apothekenrechtliche Folgen haben. Sind solche Verordnungen überhaupt rechtswirksam im Sinne von § 48 Abs. 1 AMG? Möglicherweise könnte die Belieferung als vorsätzliche oder zumindest fahrlässige Abgabe ohne Verschreibung ausgelegt werden. Die Rechtsanwälte legen nahe, dass die Apotheken dabei wohl auf die Ordnungsmäßigkeit der technischen Spezifikationen vertrauen könnten. Sicher sei eine solche Bewertung jedoch nicht.
Vorschlag: Quittung als Bestätigung für technische Anforderungen
Als Ergebnis stellen die Gutachter fest, dass derzeit offen ist, was eine ordnungsgemäße elektronische Verordnung ist. Dies schaffe erhebliche Unsicherheiten für Apotheken und Rechenzentren. Als Lösungsansatz schlagen die Gutachter vor, dass der nach den Regeln des Rahmenvertrages zur Arzneimittellieferung ausgestellten Quittung der Gematik „die Wirkung zukommt, dass damit jegliche Einwände hinsichtlich der technischen Spezifikationen der elektronischen Verordnung präkludiert sind“. Wenn die Gematik diese Quittung erstellt habe, sollte der Kostenträger die Zahlung nicht mehr mit dem Verweis auf technische Anforderungen verweigern können. Doch dafür sei ein qualifizierter Zeitstempel unverzichtbar. Das „Ausklammern“ der technischen Spezifikationen aus der Verantwortung der Apotheken würde diesen die Beweisnot nehmen, dass die Verordnung bei der Belieferung technisch nicht zu beanstanden war. Allerdings würde diese Lösung nicht unmittelbar auf die datenschutzrechtliche Bewertung durchschlagen, mahnen die Gutachter. Die Gematik müsse allein die Verantwortung tragen, dass die technischen Vorgaben eingehalten werden. Darum müsse sie die anderen Beteiligten von allen Ansprüchen aufgrund fehlerhafter technischer Vorgaben freistellen. Außerdem fordern die Gutachter zu klären, wie mit E-Rezepten umzugehen ist, bei denen schon vor dem Erstellen der Quittung technische Mängel festgestellt werden. Es sollte einen Mechanismus geben, mit dem die Apotheke die Belieferung nachträglich legitimieren kann.
Gutachter raten von Belieferung ab
Trotz der komplexen Situation kommen die Gutachter zu einem erschreckend deutlichen Fazit. Ohne eine Klarstellung, was eine ordnungsgemäße elektronische Verordnung ist, könne einer Apotheke nicht empfohlen werden, eine solche Verordnung anzunehmen, erklären die Gutachter. Außerdem könne einem Rechenzentrum nicht empfohlen werden, eine solche Verordnung anzunehmen.
Weiter gedacht: Besser Aufschieben?
Mit diesen rechtlichen Argumenten wird die Liste der Unwägbarkeiten rund um das E-Rezept immer länger. Möglicherweise wird dies auch der Forderung nach einem Aufschub neue Nahrung geben.
5 Kommentare
Offensichtliche Lobby Nebelkerze
von Michael B am 16.12.2021 um 10:24 Uhr
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... und der Versandhandel lacht sich ins Fäustchen
von Annette am 15.12.2021 um 18:29 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: ... und der Versandhandel lacht sich ins
von Edzard Lueg am 15.12.2021 um 20:43 Uhr
AW: ... und der Versandhandel lacht sich ins
von Stefan Haydn am 16.12.2021 um 10:09 Uhr
das e- Rezept
von Michael Folk am 15.12.2021 um 15:56 Uhr
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