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Formulierungshilfe für neue Norm im Infektionsschutzgesetz
Die Pläne der Ampel für COVID-19-Impfungen in der Apotheke
SPD, Grüne und FDP wollen jetzt Nägel mit Köpfen machen: Sie haben eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem vorsieht, Apotheker:innen sowie Zahn- und Tierärzt:innen unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung von COVID-19-Impfungen zu ermöglichen. Dazu soll ein neuer § 20b in das Infektionsschutzgesetz eingefügt werden. Die Regelung soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten und auf ein Jahr befristet sein.
Lange hat die Politik gezögert, andere Berufsgruppen als Ärzte und Ärztinnen in die COVID-19-Impfungen einzubeziehen. Doch die Pandemie schlägt in ihrer vierten Welle nochmals massiv zu – und das, nachdem vielerorts die Impfzentren abgebaut wurden. Auch wenn die Ärzteschaft beteuert, derzeit alle Impfrekorde zu brechen – viele Impfwillige stehen Schlange oder bekommen erst in mehr oder weniger ferner Zukunft einen Booster-Termin in einer Praxis. In den vergangenen Wochen mehrten sich die Rufe aus der Wissenschaft, weitere medizinische Berufsgruppen – explizit auch Apotheker:innen – in die Impfkampagne einzubeziehen – nicht zuletzt RKI-Chef Lothar Wieler und die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina machten sich dafür stark. In der Politik wuchs die Einsicht ebenfalls zusehends.
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Nun haben die Bundestagsfraktionen von SPD, Grünen und FDP eine Formulierungshilfe für ein „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vorgelegt. Darin heißt es unter anderem: „Aufgrund der derzeit bestehenden sehr hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen, aber auch der wieder steigenden Nachfrage nach Erst- und Zweitimpfungen ist eine schnelle Organisation und Durchführung der Auffrischungsimpfungen notwendig. Um diesen Bedarf bestmöglich und auch perspektivisch zu decken, werden zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten ausnahmsweise auch Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für einen vorübergehenden Zeitraum berechtigt, sofern sie die dafür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, also insbesondere entsprechend geschult sind“.
Konkretisiert werden soll dieser Wille in einem neuen § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Entwurf sieht vor, dass Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker zur Durchführung von COVID-19-Impfungen bei über 18-Jährigen berechtigt sind, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Nämlich
- hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
- in der jeweiligen Zahnarztpraxis, Tierarztpraxis oder Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden ist, die für die Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist.
2 Kommentare
Impfungen
von Silke Goubeaud am 02.12.2021 um 14:30 Uhr
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zum 1.Januar 2022
von Joachim Sievers am 02.12.2021 um 9:00 Uhr
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