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Zum 15. Dezember
Dienstleistungszuschlag: Festbeträge werden angepasst
Am 15. Dezember werden alle Festbeträge für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel um 20 Cent plus Mehrwertsteuer steigen. Dies hat der GKV-Spitzenverband beschlossen. Er reagiert damit auf die Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), mit der zu diesem Datum der Zuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen eingeführt wird. Derzeit wird noch darüber verhandelt, wie die pharmazeutischen Dienstleistungen konkret abgerechnet werden. Fest steht, dass hierfür ein neuer Sonderbeleg erschaffen wird – doch digital wird dieser wahrscheinlich nicht sein.
Die Verkaufspreise für verschreibungspflichtige Humanfertigarzneimittel mit Ausnahme der Grippeimpfstoffe werden am 15. Dezember 2021 um 20 Cent plus Mehrwertsteuer steigen. Denn dann wird die Änderung in § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wirksam, die ein Jahr zuvor mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) eingeführt wurde. Die zusätzlichen 20 Cent sind der Zuschlag zur Finanzierung honorierter pharmazeutischer Dienstleistungen.
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Diese Änderung berührt den Umgang mit den Festbeträgen. Daher hat der GKV-Spitzenverband eine pauschale Erhöhung aller betroffenen Festbeträge zum Stichtag beschlossen. Demnach werden die nach § 35 Absatz 7 Satz 1 SGB V bekannt gemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel umgerechnet. Zu den bis zum 14. Dezember geltenden Netto-Festbeträgen werden jeweils 20 Cent und die Mehrwertsteuer addiert. Dies ergibt die neuen Brutto-Festbeträge, die ab dem 15. Dezember gelten. Die Bekanntmachung vom 25. Oktober über diesen Beschluss des GKV-Spitzenverbandes wurde am 3. November im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Kleine Folgen für den Apothekenalltag
Daher sind keine neuen Mehrkosten durch Überschreitungen der Festbeträge zu befürchten. Allerdings werden veränderte Preise zu minimal veränderten Zuzahlungen führen, wenn diese prozentual ermittelt werden. Außerdem werden sich die Grenzen für Ausnahmen von der Zuzahlung verschieben – mit Folgen für einzelne Arzneimittel, deren Preise genau an dieser Grenze liegen.
Wer sammelt wie die 20 Cent ein?
Die viel größere Frage bleibt allerdings, wie mit dem neu erhobenen Aufschlag von 20 Cent verfahren wird. Der Aufschlag wird erst mit einem Jahr Verzögerung nach dem Inkrafttreten des VOASG eingeführt, weil in dieser Zeit das Verfahren für den Umgang mit diesem Geld erarbeitet werden sollte. Es muss eingesammelt und dann den Apotheken als Entgelt für neue Dienstleistungen zugeführt werden. Aufgrund der guten Erfahrungen mit dem Nacht- und Notdienstfonds drängt sich ein ähnlich konstruierter Fonds auf. Doch der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband konnten sich nicht auf ein Verfahren einigen. Nun ist die Schiedsstelle mit dem Thema befasst. Bisher steht eine Entscheidung aus. Unabhängig davon ist die Änderung der Verkaufspreise gemäß Arzneimittelpreisverordnung geltendes Recht. Der GKV-Spitzenverband hat darauf mit der Umstellung der Festbeträge reagiert und auch die Apotheken werden dies umsetzen müssen.
Zu den Abrechnungsmodalitäten hatte es am heutigen Donnerstag Gespräche zwischen dem Bundesverband der Apothekenrechenzentren (VDARZ) sowie Vertretern des Deutschen Apothekerverbands (DAV), des Verbands der Apothekensoftwarehäuser (ADAS), der Krankenkassen und des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) gegeben. Der VDARZ wollte ursprünglich erwirken, dass für die zukünftige Abrechnung der Dienstleistungen kein papiergebundener, sondern ein digitaler Sonderbeleg erschaffen wird. Dieser hätte es den Rechenzentren ermöglicht, die Abrechnung der Dienstleistungen unabhängig der Rezept- und Notdienstabrechnung durchzuführen. Doch aus Kreisen der Verhandlungsführer hört man, dass diese Idee vom Tisch sei. Heißt konkret: Die Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen wird über einen neuen, papiergebundenen Sonderbeleg erfolgen. Eine endgültige Entscheidung in dieser Sache erwarten die Beteiligten allerdings erst Anfang nächster Woche.
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