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Nach Kontroverse wieder im Plan
Tierarzneimittelgesetz und Delegierter Rechtsakt verabschiedet
Rx-Versandverbot mit Einschränkung
Inwieweit die Resolution die Abgeordneten des EU-Parlaments beeinflusst hat, bleibt offen. Doch im Ergebnis hat das Plenum des EU-Parlaments am Mittwoch im Sinne des bpt entschieden. Die Abgeordneten stimmten mit deutlicher Mehrheit für den ursprünglich vorgesehenen Delegierten Rechtsakt und damit gegen die Resolution aus dem ENVI. Der bpt zeigte sich anschließend zufrieden. bpt-Präsident Dr. Siegfried Moder erklärte nach der Abstimmung, Europa werde damit führend in der Welt bei der Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen. Der wissenschaftlich fundierte Delegierte Rechtsakt leiste einen massiven Beitrag für die Humangesundheit im Sinne des One-Health-Ansatzes, spiele Human- und Tiergesundheit nicht gegeneinander aus, ermögliche flexible Reaktionen auf die Resistenzsituation und stelle sicher, dass kranke Tiere weiterhin adäquat versorgt werden können.
RxVV soll Versorgung exotischer Tiere nicht gefährden
Auf der europäischen Ebene schreitet damit die mühsam ausgehandelte Entwicklung voran. In Deutschland wird das TAMG einige Neuerungen bringen. Eine aus Apothekersicht besonders bemerkenswerte ist das Versandverbot für Rx-Tierarzneimittel. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde jedoch eine Ausnahmemöglichkeit geschaffen, um insbesondere die Versorgung exotischer Tiere zu erleichtern, die meist nur von wenigen spezialisierten Tierärzten behandelt werden.
Die Ausnahmeregelung gibt dem Bundeslandwirtschaftsministerium die Möglichkeit, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zum Fernabsatz von Rx-Tierarzneimitteln und veterinärmedizinisch-technischen Produkten durch Apotheken oder durch Tierärzte im Rahmen des Betriebs tierärztlicher Hausapotheken zu erlassen. Diese darf sich nur auf die Versorgung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a TAMG bezeichneten Heimtiere beziehen. Dies sind nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Tiere, die in Aquarien oder Teichen gehalten werden, Zierfische, Ziervögel, Brieftauben, Terrarium-Tiere, Kleinnager, Frettchen und Hauskaninchen. Die europarechtliche Grundlage für diese Regelung lässt einen solchen Versand nur innerhalb der Grenzen des jeweiligen Mitgliedslandes zu, also nicht zwischen den EU-Ländern. Die Gestaltung der Verordnung liegt nun in der Hand des Bundeslandwirtschaftsministeriums.
Strengere Regeln für die Arzneimittelauswahl
Die neue Struktur der tierarzneimittelrechtlichen Vorschriften wird künftig erfordern, die EU-Verordnung und das TAMG nebeneinander zu lesen, weil einige Regelungen nur in der EU-Verordnung stehen und das TAMG darauf verweist. Eine weitere inhaltliche Neuerung wird der Wegfall der Standardzulassungen. Allerdings bestehen bis zum Jahr 2027 Übergangsvorschriften. Außerdem wird eine Meldepflicht für nicht zugelassene Arzneimittel für Tiere – und damit auch für Rezepturarzneimittel – eingeführt. Als weitere Neuerung dürfen Tierhalter künftig Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und damit auch nicht verschreibungspflichtige Humanarzneimittel bei Tieren nur aufgrund einer tierärztlichen Verordnung und Behandlungsanweisung anwenden. Ohne Kontakt zu einem Tierarzt dürfen Tierhalter bei ihren Tieren damit nur noch Tierarzneimittel einsetzen, die für die betreffende Tierart zugelassen sind.
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