Geplante Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Ab 8. Juli nur noch 6 Euro je digitales Impfzertifikat

Berlin - 29.06.2021, 10:05 Uhr

Digitale Impfzertifikate: Für die nachträgliche Ausstellung gibt es künftig nur noch 6 Euro. (Foto: IMAGO / Manngold)

Digitale Impfzertifikate: Für die nachträgliche Ausstellung gibt es künftig nur noch 6 Euro. (Foto: IMAGO / Manngold)


Ausstellung nur bei persönlichem Kontakt

Neben der Vergütungsabsenkung ist zudem eine weitere Klarstellung geplant: So besteht ein Anspruch auf Vergütung „nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat nach einem unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen der Apotheke und der geimpften Person erstellt wird.“ Eine entsprechende Regelung ist auch für zertifikatsausstellende Arztpraxen und Betriebsärzte vorgesehen.

Telemedizinische Verfahren reichen nicht

Hierzu wird in der Begründung auf § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verwiesen. Die Norm verpflichte die Leistungserbringer, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Ausstellung des COVID-19-Impfzertifikats zu treffen. Hierzu gehöre insbesondere die Kontrolle der Identität der geimpften Personen und der Echtheit der Impfdokumentation. „Die in § 22 Abs. 5 IfSG vorgesehenen Prüfschritte erschöpfen sich nicht in einer Kontrolle der Impfdokumentation im Sinne einer bloßen Sichtung und eines Abgleichs des Namens auf Ausweisdokument und Impfdokumentation. Der Leistungserbringer muss insbesondere die Impfdokumentation auf gängige Missbrauchsszenarien prüfen. Eine ordnungsgemäße Kontrolle ist dabei nur bei einer Präsenzausstellung zu gewährleisten. Eine Ausstellung etwa im Rahmen telemedizinischer Verfahren wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kontrolle demgegenüber nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, da eine missbräuchliche Ausstellung nach unzureichender Prüfung zu erheblichen strafrechtlichen Sanktionen führen kann.“

Impfstoffvergütung bleibt unerwähnt

Was die Änderungsverordnung allerdings abermals nicht aufgreift, ist die Vergütung der Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Arztpraxen und Betriebsärzte. Hier bleibt alles wie gehabt. Auch wenn die ABDA dem BMG am 17. Mai eine Aufstellung zum tatsächlichen Aufwand vorgelegt hat, der um einiges höher ist als bislang veranschlagt. Die Verordnung ermöglicht dem BMG eine Anpassung der Vergütung aufgrund dieser Aufstellung. Doch damit hat es Spahn derzeit offenbar weniger eilig.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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