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Digitales Impfzertifikat
Ein QR-Code für jede Einzelimpfung, umstrittene Dokumentationspflichten
Douglas: eindeutige Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage sei § 22 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz, erklärt Dougals. Darin heißt es:
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat.“
Geeignete Maßnahmen könnten auch die Speicherung von Daten umfassen, so Douglas‘ Auffassung. „Es stellt sich die Frage, was geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen Zertifikates sind“, so der Anwalt. „In der Gesetzesbegründung, die insoweit heranzuziehen ist, um den unbestimmten Rechtsbegriff der geeigneten Maßnahmen zu erläutern, steht zunächst, dass die geimpfte Person vor Ausstellung anhand des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokumentes zu identifizieren ist und über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen impfen Dokumentation zu belehren ist.“ Weiter heißt es:
Die Durchführung der Überprüfung, die ordnungsgemäße Belehrung und die Ausstellung des Impfzertifikates sind zu dokumentieren.“
Es sei die Aufgabe der Apotheke – nicht der ABDA –, diese Dokumentation sicherzustellen. „Nicht zuletzt aufgrund der unerfreulichen Entwicklung im Zusammenhang mit den Testzentren halten wir es für erforderlich, diesen Passus aus der Gesetzesbegründung ernst zu nehmen.“ Er empfiehlt, dass sich die Apotheke die ordnungsgemäße Belehrung durch den Kunden bestätigen lässt, „was dann aber auch zugleich bedeutet, dass diese Bestätigung eine Verarbeitung personenbezogener Daten in Form der Speicherung derselben beinhaltet“. In diesem Zusammenhang habe der Mitarbeitende der Apotheke dann auch zu dokumentieren, dass ihm sowohl der Personalausweis als auch das Impfbuch oder ein anderes Dokument zur Bestätigung durch den namentlich erfassten Kunden vorgelegt wurden. „Es ist unser Eindruck, als habe die ABDA dieses Tatbestandsmerkmal bei der von ihr formulierten Handlungshilfe nicht ausreichend berücksichtigt“, vermutet Douglas. „Der Wille des Gesetzgebers ist allerdings aus unserer Sicht hier ein anderer und ein eindeutiger.“
Klar ist also nur: Eine eindeutige Rechtsauffassung zu dieser Frage gibt es (noch) nicht.
9 Kommentare
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von Jan Kusterer am 15.06.2021 um 10:39 Uhr
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Erst die Grundlagen dann die Durchführung
von Karo am 15.06.2021 um 7:35 Uhr
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Digitales Impfzertifikat bei Genesenen
von Timo am 15.06.2021 um 0:43 Uhr
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AW: Digitales Impfzertifikat bei Genesenen
von M.Mager am 15.06.2021 um 13:27 Uhr
AW: Digitales Impfzertifikat bei Genesenen
von Silvia am 15.06.2021 um 16:40 Uhr
Abrechnung
von Christoph Stackmann am 14.06.2021 um 20:01 Uhr
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klar
von Karl Friedrich Müller am 14.06.2021 um 16:47 Uhr
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AW: klar
von Thomas Kerlag am 14.06.2021 um 22:45 Uhr
Rechtsanwalt
von Conny am 14.06.2021 um 15:20 Uhr
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