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Digitales Impfzertifikat
Ein QR-Code für jede Einzelimpfung, umstrittene Dokumentationspflichten
Was müssen Apotheken dokumentieren?
Darüber hinaus ist bisher nicht eindeutig geklärt, welche Dokumentationspflichten Apotheken beim Ausstellen der Zertifikate erfüllen müssen. Die ABDA schreibt dazu: „Da in der Apotheke keine personenbezogenen Daten gespeichert oder aufbewahrt werden und auch nicht digital weiterverarbeitet oder gespeichert werden, ist eine zusätzliche Einverständniserklärung seitens des Kunden nicht erforderlich.“ Auch für die Abrechnung sei eine zusätzliche Dokumentation der Vorgänge nicht nötig. „Die monatlich abzurechnende Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate wird dabei über das Modul ‚COVID19-Impfzertifikat‘ im Apothekenportal abrufbar sein“, informiert die ABDA in ihrer Handlungshilfe.
Der Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner hat dazu eine andere Auffassung. In der Begründung zum „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“ sei „ausdrücklich vorgesehen, dass die Durchführung der Überprüfung, die ordnungsgemäße Belehrung des Kunden und die Ausstellung des Impfzertifikats zu dokumentieren sind“, hatte Douglas bereits am vergangenen Freitag im DAZ.online-Interview betont. „Im Idealfall wird daher der Kunde eine entsprechende Belehrung in der Apotheke unterschreiben, die dann zur Grundlage der Dokumentation gemacht wird.“
Douglas untermauert seine Auslegung
DAZ.online hakte noch einmal nach: Bleibt er bei seiner Auslegung, obwohl die ABDA dies anders sieht? Und wenn ja, wie begründet er seine Haltung? „Wir haben uns die Handreiche der ABDA durchgelesen“, antwortet Douglas. Nach seinem Verständnis bezieht sich die Standesvertretung insbesondere auf das Speichern der Impfzertifikate, die Apotheken für ihre Kunden erstellen. „Insoweit ist es zunächst zutreffend, dass keine Verpflichtung der Apotheke besteht, die insoweit zugunsten des Kunden erstellten Dokumente bei sich zu speichern.“
Ob die Apotheke berechtigt wäre, die Zertifikate zu speichern, beurteilt er jedoch anders als die ABDA. „Nach unserem Verständnis steht die DSGVO dem nicht entgegen“, stellt Douglas klar. „Tatsächlich handelt es sich bei der Dienstleistung der Apotheke gegenüber dem Kunden um einen Vertrag, sodass dieser Vertrag (auch wenn der Kunde hierfür nichts zahlen muss, sondern ein Dritter) die Grundlage für die Verarbeitung und dann eben auch eine mögliche Speicherung der Daten bietet.“ Daher entscheide der Vertragspartner, also die Apotheke, ob sie es für erforderlich erachtet, das ausgestellte Impfzertifikat zu speichern – nicht die ABDA. „Die Aussage der ABDA ist somit aus unserer Sicht unzutreffend. Richtig wäre: Die Apotheke kann die Unterlagen speichern, muss es aber nicht.“
9 Kommentare
Serverkapazität...
von Jan Kusterer am 15.06.2021 um 10:39 Uhr
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Erst die Grundlagen dann die Durchführung
von Karo am 15.06.2021 um 7:35 Uhr
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Digitales Impfzertifikat bei Genesenen
von Timo am 15.06.2021 um 0:43 Uhr
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AW: Digitales Impfzertifikat bei Genesenen
von M.Mager am 15.06.2021 um 13:27 Uhr
AW: Digitales Impfzertifikat bei Genesenen
von Silvia am 15.06.2021 um 16:40 Uhr
Abrechnung
von Christoph Stackmann am 14.06.2021 um 20:01 Uhr
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klar
von Karl Friedrich Müller am 14.06.2021 um 16:47 Uhr
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AW: klar
von Thomas Kerlag am 14.06.2021 um 22:45 Uhr
Rechtsanwalt
von Conny am 14.06.2021 um 15:20 Uhr
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