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Coronavirus-Impfverordnung
COVID-19-Impfstoffe: ABDA fordert 18,08 Euro netto pro Vial
Die ABDA fordert für die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Arztpraxen eine Vergütung von 18,08 Euro netto pro Durchstechflasche – bislang erhalten Apotheken 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Dass die Apotheken bei der Belieferung der Betriebsärzte nach Mengen gestaffelt vergütet werden sollen, hält die Standesorganisation grundsätzlich für sinnhaft – jedenfalls, wenn die von ihr geforderte Vergütungshöhe der Ausgangspunkt ist. Das geht aus der Stellungnahme der ABDA zum Referentenentwurf für eine angepasste Coronavirus-Impfverordnung hervor.
Vergangene Woche, am 19. Mai, hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf für eine gründlich überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung vorgelegt. Dieser sieht nicht nur vor, dass die bundesweit geltenden Priorisierungsregeln aufgehoben werden. Er berücksichtigt auch, dass ab dem 7. Juni die Betriebs- und Privatärzte und -ärztinnen in die Impfkampagne einbezogen werden. Zudem soll die Verordnung an verschiedenen weiteren Stellen nachjustiert werden.
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Apotheken sollen 18 Euro je Impfzertifikat bekommen
Für die Apotheken von Bedeutung sind insbesondere Neuregelungen im Paragrafen zur Vergütung (neu: § 9 CoronaImpfVO). Dort soll künftig nicht mehr nur geregelt sein, wie viel Geld die Apotheken für die Versorgung der Vertragsarztpraxen erhalten, sondern auch, was für die Belieferung von Privatpraxen und Betriebsärzten und -ärztinnen gilt. Was Privatärzte betrifft, soll dasselbe gelten wie bei Vertragsärzten. Und das sind laut Referentenentwurf weiterhin 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Eine Anpassung ist noch nicht vorgesehen, auch wenn die Impfverordnung hierzu besagt, dass eine solche erfolgen kann – und zwar aufgrund einer Aufstellung der den Apotheken tatsächlich entstandenen Kosten, die die ABDA dem BMG bis zum 17. Mai vorzulegen hatte.
Bei Betriebsärzten plant das BMG hingegen eine gestaffelte Vergütung:
Je abgegebener Durchstechflasche soll diese dem Referentenentwurf zufolge
- 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche,
- 4,28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche und
- 2,19 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe ab der 151. Durchstechflasche
betragen.
18 Euro für Impfzertifikate
Überdies enthält der neue § 9 CoronaImpfVO eine Vergütungsregelung für die Ausstellung von Impfzertifikaten nach dem künftig geltenden § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz. In dieser Norm hat das Parlament erst letzte Woche neue Regelungen zum digitalen COVID-19-Impfzertifikat beschlossen – auch Apotheker:innen sollen diese nachträglich ausstellen können (entsprechendes zu digitalen Genesenen- und Test-Zertifikaten findet sich in den Absätzen 6 und 7). Die neuen Vorschriften werden in Kürze in Kraft treten, zunächst muss am kommenden Freitag noch der Bundesrat zustimmen; der Gesundheitsausschuss der Länderkammer hat dem Plenum bereits die Zustimmung empfohlen. Grundsätzlich sind es für die nachträgliche Ausstellung von Impfzertifikaten 18 Euro einschließlich Umsatzsteuer vorgesehen.
ABDA: Unterdeckung ausgleichen, Staffelung bei Betriebsärzten modifizieren
Bis zum vergangenen Freitagabend konnten betroffene Verbände zum Verordnungsentwurf schriftlich Stellung beziehen – am heutigen Mittwoch hat die ABDA ihre Stellungnahme veröffentlicht. Darin begrüßt sie, dass die Nationale Impfkampagne auf Privat- und Betriebsärzte erweitert wird und deren Versorgung ebenfalls auf dem bewährten Weg über den pharmazeutischen Großhandel und die öffentlichen Apotheken vorgesehen ist. „Dies gilt ungeachtet der erheblichen zeitlichen und organisatorischen Belastungen, die damit für die öffentlichen Apotheken verbunden ist“, betont die ABDA.
Die Standesvertretung hebt zudem auf ihre dem BMG in der vergangenen Woche übermittelte Aufstellung des tatsächlichen Aufwandes für die Impfstoffversorgung ab: „Daraus ergibt sich ein Aufwand pro Vial von mehr als 18,08 EUR netto. Wir fordern eine dementsprechende Anpassung der Höhe der Vergütung und einen Ausgleich der Unterdeckung aus der Vergangenheit“, schreibt sie knapp in der Stellungnahme.
Was die vorgesehene Vergütung für die Belieferung von Betriebsärzten angeht, heißt es weiter: „Mit Blick auf die Besonderheiten der Versorgung von Betriebsärzten vollziehen wir auch die Sinnhaftigkeit einer Staffelung der Apothekenvergütung pro Durchstechflasche in Abhängigkeit von der Zahl der zusammen abgegebenen Durchstechflaschen dem Grundsatz nach“. Allerdings sei auch hier eine Anpassung der Vergütungshöhe erforderlich. Zudem sollte die Staffelung modifiziert werden: Da der Aufwand für die Apotheke von der arztbezogenen Bestellung beziehungsweise Auslieferung abhängig sei, sollte klargestellt werden, dass die mengenbezogene Staffelung jeweils pro beliefertem Betriebsarzt zu berechnen ist.
Vergütung auch für Nachtragungen im gelben Impfausweis
Weiterhin begrüßt die ABDA die Einbindung der Apotheken in die Ausstellung digitaler Impfzertifikate. An der Höhe hat sie nichts auszusetzen, sie weist allerdings darauf hin, dass der neue § 22 IfSG die Apotheken auch berechtigt, nach entsprechender Überprüfung Eintragungen in den herkömmlichen Impfausweis aus Papier vorzunehmen. Auch hierfür sollte eine Vergütung geregelt werden. Zudem regt die ABDA an, die vorgesehene Vergütung für die Ausstellung der Impfzertifikate wie die Vergütung für die Impfstoffabgabe sowie die Großhandelsvergütung einheitlich als Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer auszuweisen.
Angabe der Betriebsarztnummer könnte für Apotheken teuer werden
Zuletzt hat die ABDA auch noch eine Anmerkung zur Abrechnung der Impfstoffe: Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Apotheken im Fall der betriebsärztlichen Versorgung die Nummer des Betriebsarztes anzugeben haben. Davon hält die Standesvertretung nichts; sie fürchtet, dass die Angabe der 15-stelligen EFN-Nummer des Betriebsarztes für die Apotheken mit erheblichen Kosten verbunden sein werde. Die Prozesse in den Rechenzentren, so erläutert die ABDA, sähen die Verarbeitung einer EFN-Nummer nämlich nicht vor. Es seien daher aufwändige Software-Anpassungen in allen Rechenzentren nötig. Hinzu komme, dass diese Nummern manuell erfasst werden müssten. „Diese Kosten sind nicht in den Abrechnungsgebühren enthalten und werden den Apotheken in Rechnung gestellt werden“, prophezeit die ABDA. Überdies könne der Anpassungsaufwand zu einer zeitlichen Verzögerung der Umsetzung führen.
Stattdessen regt die ABDA an, dass über zwei Pseudonummern ‒ analog den Feldern Institutionskennzeichen und LANR ‒ gekennzeichnet wird, dass die Belieferung an einen Betriebsarzt erfolgte. Diese Nummer werde bei der Verarbeitung in den Rechenzentren mit den bestehenden Prozessen erkannt und erfasst.
Das BMG hat nun noch einige Tage Gelegenheit diese und weitere Stellungnahmen auszuwerten. Man darf gespannt sein, wie man dort die Aufstellung der ABDA zu den tatsächlichen Kosten aufnimmt. Die geplante Neufassung der Verordnung ist jedenfalls eine gute Gelegenheit, die Vergütungshöhe anzupassen. Inkrafttreten soll die neue Coronavirus-Impfverordnung am 7. Juni.
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