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Coronavirus-Impfverordnung
COVID-19-Impfstoffe: ABDA fordert 18,08 Euro netto pro Vial
ABDA: Unterdeckung ausgleichen, Staffelung bei Betriebsärzten modifizieren
Bis zum vergangenen Freitagabend konnten betroffene Verbände zum Verordnungsentwurf schriftlich Stellung beziehen – am heutigen Mittwoch hat die ABDA ihre Stellungnahme veröffentlicht. Darin begrüßt sie, dass die Nationale Impfkampagne auf Privat- und Betriebsärzte erweitert wird und deren Versorgung ebenfalls auf dem bewährten Weg über den pharmazeutischen Großhandel und die öffentlichen Apotheken vorgesehen ist. „Dies gilt ungeachtet der erheblichen zeitlichen und organisatorischen Belastungen, die damit für die öffentlichen Apotheken verbunden ist“, betont die ABDA.
Die Standesvertretung hebt zudem auf ihre dem BMG in der vergangenen Woche übermittelte Aufstellung des tatsächlichen Aufwandes für die Impfstoffversorgung ab: „Daraus ergibt sich ein Aufwand pro Vial von mehr als 18,08 EUR netto. Wir fordern eine dementsprechende Anpassung der Höhe der Vergütung und einen Ausgleich der Unterdeckung aus der Vergangenheit“, schreibt sie knapp in der Stellungnahme.
Was die vorgesehene Vergütung für die Belieferung von Betriebsärzten angeht, heißt es weiter: „Mit Blick auf die Besonderheiten der Versorgung von Betriebsärzten vollziehen wir auch die Sinnhaftigkeit einer Staffelung der Apothekenvergütung pro Durchstechflasche in Abhängigkeit von der Zahl der zusammen abgegebenen Durchstechflaschen dem Grundsatz nach“. Allerdings sei auch hier eine Anpassung der Vergütungshöhe erforderlich. Zudem sollte die Staffelung modifiziert werden: Da der Aufwand für die Apotheke von der arztbezogenen Bestellung beziehungsweise Auslieferung abhängig sei, sollte klargestellt werden, dass die mengenbezogene Staffelung jeweils pro beliefertem Betriebsarzt zu berechnen ist.
Vergütung auch für Nachtragungen im gelben Impfausweis
Weiterhin begrüßt die ABDA die Einbindung der Apotheken in die Ausstellung digitaler Impfzertifikate. An der Höhe hat sie nichts auszusetzen, sie weist allerdings darauf hin, dass der neue § 22 IfSG die Apotheken auch berechtigt, nach entsprechender Überprüfung Eintragungen in den herkömmlichen Impfausweis aus Papier vorzunehmen. Auch hierfür sollte eine Vergütung geregelt werden. Zudem regt die ABDA an, die vorgesehene Vergütung für die Ausstellung der Impfzertifikate wie die Vergütung für die Impfstoffabgabe sowie die Großhandelsvergütung einheitlich als Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer auszuweisen.
Angabe der Betriebsarztnummer könnte für Apotheken teuer werden
Zuletzt hat die ABDA auch noch eine Anmerkung zur Abrechnung der Impfstoffe: Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Apotheken im Fall der betriebsärztlichen Versorgung die Nummer des Betriebsarztes anzugeben haben. Davon hält die Standesvertretung nichts; sie fürchtet, dass die Angabe der 15-stelligen EFN-Nummer des Betriebsarztes für die Apotheken mit erheblichen Kosten verbunden sein werde. Die Prozesse in den Rechenzentren, so erläutert die ABDA, sähen die Verarbeitung einer EFN-Nummer nämlich nicht vor. Es seien daher aufwändige Software-Anpassungen in allen Rechenzentren nötig. Hinzu komme, dass diese Nummern manuell erfasst werden müssten. „Diese Kosten sind nicht in den Abrechnungsgebühren enthalten und werden den Apotheken in Rechnung gestellt werden“, prophezeit die ABDA. Überdies könne der Anpassungsaufwand zu einer zeitlichen Verzögerung der Umsetzung führen.
Stattdessen regt die ABDA an, dass über zwei Pseudonummern ‒ analog den Feldern Institutionskennzeichen und LANR ‒ gekennzeichnet wird, dass die Belieferung an einen Betriebsarzt erfolgte. Diese Nummer werde bei der Verarbeitung in den Rechenzentren mit den bestehenden Prozessen erkannt und erfasst.
Das BMG hat nun noch einige Tage Gelegenheit diese und weitere Stellungnahmen auszuwerten. Man darf gespannt sein, wie man dort die Aufstellung der ABDA zu den tatsächlichen Kosten aufnimmt. Die geplante Neufassung der Verordnung ist jedenfalls eine gute Gelegenheit, die Vergütungshöhe anzupassen. Inkrafttreten soll die neue Coronavirus-Impfverordnung am 7. Juni.
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