Geplante Änderung am Infektionsschutzgesetz

FFP2-Maskenpflicht für Kinder soll fallen

Berlin - 17.05.2021, 15:15 Uhr

Statt FFP2-Masken sollen Kinder und Jugendliche künftig etwa in Bussen und Bahnen medizinische Masken wie OP-Masken tragen dürfen. (c / Foto: IMAGO / Westend61) 

Statt FFP2-Masken sollen Kinder und Jugendliche künftig etwa in Bussen und Bahnen medizinische Masken wie OP-Masken tragen dürfen. (c / Foto: IMAGO / Westend61) 


Die Große Koalition will offenbar von der FFP2-Maskenpflicht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abrücken. Dafür ist eine Änderung der einschlägigen Passage im Infektionsschutzgesetz geplant. Demnach sollen Unter-16-Jährige künftig zum Tragen einer medizinischen Maske statt einer FFP2-Maske verpflichtet werden, wenn dies etwa gemäß Bundesnotbremse angezeigt ist.

FFP2-Masken für Kinder sind aktuell immer wieder Thema in deutschen Apotheken: Zwar verpflichtet die sogenannte Bundesnotbremse, die ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 an drei aufeinander folgenden Tagen greift, alle Menschen ab einem Alter von sechs Jahren zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Schutzmasken zum Beispiel in Bussen und Bahnen, aber der Verkauf von Kinder-FFP2-Masken ist eigentlich gar nicht erlaubt. Der Grund: Es handelt sich bei solchen Masken nicht um Medizinprodukte, sondern um persönliche Schutzausrüstung. Da diese dem Arbeitsschutz dient, kann es naturgemäß hierzulande keine FFP2-Masken für Kinder geben. Unter den Eltern sorgt das für Irritationen, die Apotheken bringen die widersinnigen Regelungen in Erklärungsnot.

Dass sich diese beiden Vorschriften nicht unter einen Hut bringen lassen, hat man nun offenbar auch in Berlin erkannt: Laut einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag von Union und SPD zum „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetztes und weiterer Gesetze“, die DAZ.online vorliegt, will die Große Koalition die FFP2-Maskenpflicht, die derzeit in bestimmten Situationen und bei hohen Inzidenzen gilt, für alle Unter-16-Jährigen abschaffen.

Zu diesem Zweck soll § 28b Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) um folgenden Satz ergänzt werden: „Für Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist anstelle einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) erlaubt.“ Bisher müssen sie nach den Bestimmungen der Bundesnotbremse auch zum Beispiel in Schulbussen eine FFP2-Maske tragen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen höher liegt als 100. Kinder im Alter von unter sechs Jahren sind generell von der Maskenpflicht freigestellt.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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