Kabinett beschließt Verordnung zu Biozid-Produkten

Das Mückenspray darf in der Freiwahl bleiben

Traunstein - 12.05.2021, 12:15 Uhr

Künftig unterliegen bestimmte Biozidprodukte einem Selbstbedienungsverbot und dürfen nur nach Beratung durch Fachpersonal abgegeben werden. (b/Foto: TMAX / AdobeStock)

Künftig unterliegen bestimmte Biozidprodukte einem Selbstbedienungsverbot und dürfen nur nach Beratung durch Fachpersonal abgegeben werden. (b/Foto: TMAX / AdobeStock)


Onlinehändler müssen Abgabegespräche führen

Auch eine weitere die Apotheken betreffende Vorschrift wurde gegenüber dem früheren Referentenentwurf geändert: die Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel. Der Ministeriumssprecher äußert dazu: „Ferner ist eine bessere Angleichung der Abgabevorschriften für den Online- und Versandhandel an die für den stationären Handel vorgesehenen Regelungen (…) in dem Sinne vorgenommen worden, dass auch außerhalb des stationären Handels die Durchführung eines Abgabegesprächs mit einem Sachkundigen vorgeschrieben wird. Damit wurde der von Handelsunternehmen und Verbänden am Anhörungsentwurf breit geäußerten Kritik Rechnung getragen, dass der stationäre Handel gegenüber dem Online- und Versandhandel benachteiligt werde.“

Apothekenpersonal ist sachkundig, muss sich aber fortbilden

Bei der Frage der Sachkunde ging das BMU allerdings nicht auf die Kritik der ABDA ein. Diese hatte vorgeschlagen, dass das Apothekenpersonal von den vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen ausgenommen werden sollte oder nur deutlich reduzierte Fortbildungsmaßnahmen absolvieren müsste. Und so haben sich Sachkundeanforderungen an Apothekerinnen und Apotheker nicht verändert. Zwar ist die Qualifikation als Apothekerin und Apotheker unmittelbar als Sachkundenachweis anerkannt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ChemVerbotsV). „Die Wertung, dass im weiteren Verlauf dann zusätzlich eine aktuelle Fortbildung nachgewiesen werden muss, findet sich – auch in Bezug auf die als sachkundig anerkannten Apothekenberufe –  bereits in der Chemikalien-Verbotsverordnung und erscheint im vorliegenden Zusammenhang sachgerecht und geboten“, so der Ministeriumssprecher. Immerhin wird die Anregung der ABDA aufgegriffen, die entsprechenden  Fortbildungsveranstaltungen auch online anzubieten.

Unmittelbar als sachkundig anerkannt sind demnach Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure sowie PTA und Apothekenassistenten. Die Fortbildungsveranstaltung können entweder als halbtägige (gilt dann für drei Jahre) oder als ganztägige Veranstaltung (gilt dann für 6 Jahre) gewählt werden.

Bis diejenigen Paragrafen der Verordnung, die insbesondere die Apotheken betreffen, in Kraft treten, dauert es ohnehin noch einige Zeit. Sie sind erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Bevor die Verordnung selbst in Kraft treten kann, muss sie auch noch der Bundesrat beschließen – laut Auskunft der BMU-Pressestelle voraussichtlich am 25. Juni 2021.



Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.