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Änderungsanträge für das DVPMG
Digitalisierungsregeln mit Blick auf die Praxis
Nach dem bisherigen Stand droht der digitale Zugriff der meisten Versicherten auf ihre E-Rezepte an zunächst unüberwindlichen Hürden bei der Authentifizierung zu scheitern. Doch das Bundesgesundheitsministerium will die Regeln nachbessern. Die neuesten Pläne zur Änderung des Entwurfes für das Digitale-Versorgung- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) zeigen, dass nun zunehmend alltagsrelevante Aspekte für den Umgang mit dem E-Rezept ins Blickfeld geraten.
Mit immer wieder neuen Gesetzen werden zunehmend auch Details zur Digitalisierung des Gesundheitswesens geregelt. Derzeit befindet sich das Digitale-Versorgung- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) im parlamentarischen Verfahren. Am 14. April hatte dazu eine Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages stattgefunden. Nun wurden Formulierungshilfen für Änderungsanträge aus dem Bundesgesundheitsministerium bekannt. Deren Themen sind so breit aufgestellt wie das umfangreiche Gesetzesvorhaben.
Barrierefreie Authentifizierung geplant
Aus Apothekenperspektive interessiert besonders die geplante Änderung, die die Krankenkassen verpflichten soll, spätestens ab dem 1. Januar 2022 den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gematik ein technisches Verfahren zur Authentifizierung „barrierefrei“ zur Verfügung zu stellen. In der Begründung heißt es dazu, dies solle es den Versicherten ermöglichen, „unabhängig von der Verwendung einer NFC-fähigen Gesundheitskarte auf die Daten des E-Rezepts zuzugreifen“. Demnach darf die NFC-Technik nicht zur Hürde werden, aber für die weiteren Bedingungen soll der Ball zur Gematik gespielt werden. Diese wird dann zu entscheiden haben, wie ein barrierefreies und doch sicheres Verfahren gestaltet sein muss.
Reaktion auf Probleme durch NFC-Technik
Den Hintergrund für diese Änderung bilden offenbar die kürzlich geäußerten Überlegungen, dass nach den bisherigen Regeln nur sehr wenige Versicherte digital auf E-Rezepte zugreifen könnten. Auch ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening hatte dies kürzlich in einem Facebook-Talk angesprochen. Nach dem bisherigen Stand müssten die Versicherten an ihrem Smartphone einmalig eine Authentifizierung mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte vornehmen. Dafür müssten sowohl das Smartphone als auch die Karte für die near field communication (NFC) ausgestattet sein, wie sie beim kontaktlosen Bezahlen genutzt wird. Doch das erfüllen nur die wenigsten derzeit genutzten Gesundheitskarten. Demnach müssten die allermeisten Versicherten auf ausgedruckte E-Rezept-Token als Übergangslösung ausweichen. Dies wiederum würde die Tür für ungeregelte und möglicherweise unzulässige Weiterleitungen weit öffnen. Nun bleibt abzuwarten, ob die geplante Änderung dieses Problem löst. Allerdings soll die Änderung erst ab Anfang 2022 gelten.
Medikationsplan künftig auch für Versicherte elektronisch
Daneben sehen die jüngsten Vorlagen aus dem BMG für die Regierungsfraktionen diverse weitere kleine Änderungen vor. So sollen die Krankenkassen verpflichtet werden, den Versicherten Benutzeroberflächen für mobile und stationäre Endgeräte zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten sollen ihre Rechte barrierefrei wahrnehmen können. Außerdem soll der Anspruch auf Erstellung eines Medikationsplans in Papierform um einen Anspruch auf die Erstellung eines elektronischen Medikationsplans ergänzt werden. Dies wird Fragen für die Umsetzung in der Apotheke aufwerfen.
Beschleunigung und Hilfen für den praktischen Umgang
An anderer Stelle geht es um die weitere Beschleunigung der Digitalisierung. Verordnungen für digitale Gesundheitsanwendungen (DIGAs) sollen deutlich schneller als bisher geplant, nämlich schon ab dem 1. Januar 2023, verpflichtend elektronisch ausgestellt werden. Weitere vorgesehene Änderungen beziehen sich auf die praktische Nutzung der neuen Instrumente. Beispielsweise soll sichergestellt werden, dass Notfalldaten auch dann aktualisiert werden, wenn sie später in der elektronischen Patientenkurzakte gespeichert werden. Außerdem soll klargestellt werden, dass auch private Krankenversicherungen und die Krankenkassen der Beamten elektronische Gesundheitskarten ausgeben und digitale Identitäten vergeben können. Auch diese Organisationen sollen berücksichtigt werden, um die Interoperabilität zu sichern.
Token-Übermittlung unter Versicherten
Ein weiterer praktischer Aspekt mit indirekten Folgen für die Apotheken betrifft die Übermittlung von E-Rezept-Token zwischen den Versicherten. Dabei geht es um Fälle, in denen Versicherte andere Personen mit der Einlösung ihres E-Rezeptes beauftragen. Damit die Versicherten dabei nicht auf ungeschützte Formen der Weiterleitung angewiesen sind, soll dazu ein sicherer Übermittlungsweg für den Token geschaffen werden. Sie sollen dafür einen definierten Sofortnachrichtendienst der Telematikinfrastruktur (TI) nutzen können. In der Begründung heißt es dazu, die Kommunikation der Versicherten über diesen Dienst der TI sei grundsätzlich untersagt. Sie dürften ihn nur für die sichere Übertragung von E-Rezept-Token nutzen.
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