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Änderungsanträge für das DVPMG
Digitalisierungsregeln mit Blick auf die Praxis
Medikationsplan künftig auch für Versicherte elektronisch
Daneben sehen die jüngsten Vorlagen aus dem BMG für die Regierungsfraktionen diverse weitere kleine Änderungen vor. So sollen die Krankenkassen verpflichtet werden, den Versicherten Benutzeroberflächen für mobile und stationäre Endgeräte zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten sollen ihre Rechte barrierefrei wahrnehmen können. Außerdem soll der Anspruch auf Erstellung eines Medikationsplans in Papierform um einen Anspruch auf die Erstellung eines elektronischen Medikationsplans ergänzt werden. Dies wird Fragen für die Umsetzung in der Apotheke aufwerfen.
Beschleunigung und Hilfen für den praktischen Umgang
An anderer Stelle geht es um die weitere Beschleunigung der Digitalisierung. Verordnungen für digitale Gesundheitsanwendungen (DIGAs) sollen deutlich schneller als bisher geplant, nämlich schon ab dem 1. Januar 2023, verpflichtend elektronisch ausgestellt werden. Weitere vorgesehene Änderungen beziehen sich auf die praktische Nutzung der neuen Instrumente. Beispielsweise soll sichergestellt werden, dass Notfalldaten auch dann aktualisiert werden, wenn sie später in der elektronischen Patientenkurzakte gespeichert werden. Außerdem soll klargestellt werden, dass auch private Krankenversicherungen und die Krankenkassen der Beamten elektronische Gesundheitskarten ausgeben und digitale Identitäten vergeben können. Auch diese Organisationen sollen berücksichtigt werden, um die Interoperabilität zu sichern.
Token-Übermittlung unter Versicherten
Ein weiterer praktischer Aspekt mit indirekten Folgen für die Apotheken betrifft die Übermittlung von E-Rezept-Token zwischen den Versicherten. Dabei geht es um Fälle, in denen Versicherte andere Personen mit der Einlösung ihres E-Rezeptes beauftragen. Damit die Versicherten dabei nicht auf ungeschützte Formen der Weiterleitung angewiesen sind, soll dazu ein sicherer Übermittlungsweg für den Token geschaffen werden. Sie sollen dafür einen definierten Sofortnachrichtendienst der Telematikinfrastruktur (TI) nutzen können. In der Begründung heißt es dazu, die Kommunikation der Versicherten über diesen Dienst der TI sei grundsätzlich untersagt. Sie dürften ihn nur für die sichere Übertragung von E-Rezept-Token nutzen.
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