Auch krankenhausversorgende Apotheken wollen dabei sein

Monoklonale Antikörper bei COVID-19: BMG regelt Versorgung und Vergütung

Berlin - 12.04.2021, 16:45 Uhr

Wer nicht gegen COVID-19 geimpft werden kann, für den können bestimmte monoklonale Antikörper eine Behandlungsoption sein. (Foto: Siarhei / stock.adobe.com)

Wer nicht gegen COVID-19 geimpft werden kann, für den können bestimmte monoklonale Antikörper eine Behandlungsoption sein. (Foto: Siarhei / stock.adobe.com)


Vergütung für Lagerung und Verteilung der Arzneimittel

Zugleich soll mit der der Verordnung – wie ihr Name schon sagt – die Vergütung der in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen geregelt werden. Damit es gerecht mit diesen knappen Gütern zugeht, soll die Honorierung einheitlich erfolgen. Der DAZ.online vorliegende Verordnungsentwurf vom 1. April sieht abweichend von bestehenden Vergütungsregeln eine pauschale Vergütung von 450 Euro je Einzelfall vor – unabhängig davon, wo die Behandlung stattfindet und ob der Patient oder die Patientin privat oder gesetzlich versichert ist. Eine abweichende Vereinbarung kann vertraglich zwischen Krankenhausgesellschaft, Kassenärztlicher Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband vereinbart werden.

Die Pauschale umfasst viel, aber nicht alles. So ist für die Lagerung und die Verteilung der Arzneimittel eine gesonderte Vergütung vorgesehen. Wie die funktioniert, beschreibt der Verordnungsentwurf folgendermaßen:


Die Verteilung der Arzneimittel erfolgt auf der Grundlage eines etablierten Verteilkonzeptes von einer zentralen Stelle an ausgewählte, vom BMG beauftragte Stellen (Apotheken von Universitätskliniken und Behandlungszentren des Ständigen Arbeitskreises der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hochpathogene Erreger (STAKOB)). Von einer dieser beauftragten Krankenhausapotheken werden weitere Krankenhausapotheken, die wiederum auch vom BMG beauftragt wurden, versorgt, sodass diese Arzneimittel möglichst gleichmäßig in der Versorgung, auch in der Fläche, und kurzfristig den Ärztinnen und Ärzten zur Anwendung bei COVID-19 Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen können“.

Aus der Begründung des Referentenentwurfs für eine Verordnung zur Vergütung der Anwendung von monoklonalen Antikörpern (1. April 2021)


Da die Arzneimittel kühlkettenpflichtig seien, müssten entsprechende Styroporboxen, Kühlakkus und Transportbedingungen eingehalten werden, um die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit gewährleisten zu können, heißt es weiter. Die beauftragten Stellen (Krankenhausapotheken), die die Arzneimittel an weitere Krankenhausapotheken weitergeben, sollen für diesen Aufwand 100 Euro je Lieferung abrechnen können – und zwar in Form einer Sammelrechnung über ein Apothekenrechenzentrum mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS); Kostenträger ist die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Die Krankenhausapotheken, die die Arzneimittel dann tatsächlich zur Anwendung abgeben, sollen 20 Euro je abgegebener Einheit abrechnen können. 

Was sagen ADKA, ABDA und BVVA?

Beim Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) und auch bei der ABDA finden die geplanten Neuregelungen Zuspruch. Die ADKA schreibt in ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf, sie finde es „angemessen“, dass der Aufwand honoriert werde, der durch die Anwendung von monoklonalen Antikörpern bei bestimmten mit SARS-CoV-2 infizierten Risikogruppen entstehe. „Insbesondere begrüßen wir, dass auch die erheblichen Kosten für die anspruchsvolle pharmazeutische Logistik der Krankenhausapotheken berücksichtigt werden“.

Auch die ABDA erklärt in ihrer Stellungnahme, sie begrüße, dass die Bundesregierung die Arzneimittel für bestimmte COVID-19-Patienten kostenfrei zur Verfügung stellen will. Sie finde es auch sachgerecht, die Krankenhausapotheken mit der Zurverfügungstellung zu beauftragen. Die ABDA regt allerdings auch an, die Beauftragung auch auf krankenhausversorgende öffentliche Apotheken zu erstrecken, um die Versorgung von Patienten in Krankenhäusern ohne eigene Krankenhausapotheke zu erleichtern.

Das sieht man beim Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) ebenso. Ohne die Einbeziehung der krankenhausversorgenden Apotheken in das Verteilkonzept und die Vergütungsregelungen würden diejenigen Kliniken benachteiligt, die nicht von einer Krankenhausapotheke versorgt werden, heißt es dort. Und das sind immerhin rund 20 Prozent der Krankenhäuser.

Nun ist es Sache des BMG möglicherweise am Entwurf nachzufeilen. Dieser sieht derzeit ein – offensichtlich rückwirkendes – Inkrafttreten zum 1. Januar 2021 vor. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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