Kommentar

Warum 6,58 Euro?

Süsel - 06.04.2021, 12:15 Uhr

Es gibt keinen Konsens zwischen der Politik und den Apothekern über die Methode, nach der die Kosten der Apotheke auf ein abgegebenes Arzneimittel umgelegt werden. (Foto: Wirestock / stock.adobe.com) 

Es gibt keinen Konsens zwischen der Politik und den Apothekern über die Methode, nach der die Kosten der Apotheke auf ein abgegebenes Arzneimittel umgelegt werden. (Foto: Wirestock / stock.adobe.com) 


Kostenverrechnung seit Jahren ungeklärt

Die ABDA wird daher gut nachweisen können, dass der Corona-Impfstoff in Apotheken mehr Mühe bereitet als ein durchschnittliches Rx-Fertigarzneimittel. Der geplanten möglichen Anpassung des Honorars durch das BMG könnten die Apotheker daher erwartungsvoll entgegensehen und sich auf einen Nachschlag beim Honorar für Comirnaty freuen – wäre da nicht ein uraltes Problem: Es gibt keinen Konsens zwischen der Politik und den Apothekern über die Methode, nach der die Kosten der Apotheke auf ein abgegebenes Arzneimittel umgelegt werden.

Rechenfehler, falsche Bezugsgrößen und widersprüchliche Aussagen nachgewiesen

2HM-Gutachten fällt wie ein Kartenhaus in sich zusammen

Bei der Einführung des Festzuschlags im Jahr 2004 wurde kein genauer Anpassungsmechanismus festgelegt. Die Methode zur Berechnung der Honoraranpassung von 2013 ist bis heute umstritten. Das Gutachten der Agentur 2hm im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums, das im Dezember 2017 vorgelegt wurde, benutzt einen höchst problematischen Verrechnungsmodus für die Fixkosten der Apotheke. Der Verfasser dieses Kommentars hat ein Buch zu dieser Frage herausgegeben („Neue Wege zur Apothekenhonorierung“, Deutscher Apotheker Verlag 2018). Doch die ABDA hat den Streit über dieses Verfahren nie geführt und wollte ihn offenbar aussitzen. Darum konnte der Festzuschlag von 8,35 Euro seit 2013 nicht angepasst werden, und darum fehlt nun ein Konsens zur Kostenverrechnung. 

Eine solche Verrechnung wird aber nötig sein. Denn ein Honorar, das nur die Teilkosten für das Personal deckt, wäre nicht akzeptabel. Der Umgang mit dem Impfstoff erfordert komplette Apotheken mit ihrer ganzen Infrastruktur, einschließlich Kühlschrank und IT-Ausstattung. Darum muss Comirnaty wie jedes andere Arzneimittel seinen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten und einen Gewinnzuschlag liefern. Doch wie die Gemeinkosten auf ein Arzneimittel umgelegt werden, ist seit vielen Jahren umstritten. Das macht uns Comirnaty nun wieder einmal bewusst.

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Buchtipp

2018 | Deutscher Apotheker Verlag | VIII, 190 S., 6 farb. Abb., 13 farb. Tab., 17,0 x 24,0 cm | Kartoniert

Thomas Müller-Bohn (Hrsg.)

Neue Wege zur Apothekenhonorierung

Kritik und Alternativen zum Honorargutachten

Die Apothekenhonorierung ist zu einem Politikum geworden. Schon 2004 wurde die Vergütung weitgehend vom Preis der verschreibungspflichtigen Arzneimittel abgekoppelt, aber eine zuverlässige Methode zur Anpassung des Honorars an steigende Kosten fehlt noch immer. Seitdem 2016 die Preisbindung für ausländische Versandapotheken aufgehoben wurde, interessiert sich auch die Politik verstärkt für dieses Thema. Ein im Dezember 2017 veröffentlichtes Gutachten hat die Diskussion weiter angeheizt. Darin werden massive Kürzungen der Apothekenhonorierung empfohlen.

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Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Honorarbasis aus der Antike!

von Thomas Eper am 06.04.2021 um 12:54 Uhr

Als Basis der Honorarkalkulation dient das Apothekenhonorar aus 2004 + 3% (2012).

Unglaublich!

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