- Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der in der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (zum Beispiel eine Jumbopackung mit 100 Stück statt 2 x 50 Stück),
- Packungsanzahl (zum Beispiel 2 x 50 Tabletten statt einmal 100),
- Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist (eine ausdrückliche ärztliche Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Rahmenvertrages ist nicht nötig),
- Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
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EpiLage-Fortgeltungsgesetz tritt heute in Kraft
Pandemie-Regeln verlängert: Was bedeutet das für die Apotheken?
Pflegehilfsmittelpauschale bleibt bis Jahresende bei 60 Euro
Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken bei der Ersetzung des verordneten Arzneimittels auch in folgender Hinsicht weiterhin von der ärztlichen Verordnung abweichen:
Zudem ist auch über den heutigen Tag hinaus das Abrechnen von Teilmengen möglich. Nicht verstetigt, aber bis Ende 2021 verlängert wird zudem die auf 60 Euro erhöhte Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Meldepflicht für Testapotheken
Weiterhin wird für Personen, die ohne Arzt oder Ärztin zu sein nach der Corona-Testverordnung befugt sind, bei Dritten patientennahe Schnelltests anzuwenden, eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz eingeführt. Das betrifft auch testende Apotheken. Selbsttests sind nicht eingeschlossen.
Es gibt aber auch Regelungen, die verstetigt und ausgeweitet werden. Das gilt für die erweiterten Bevorratungspflichten von Klinikapotheken mit parenteralen Arzneimitteln für die intensivmedizinische Versorgung. Damit will man auch nach der Pandemie für den Fall von Engpässen besser gerüstet sein. Die Verpflichtung zur erhöhten Bevorratung beschränkt sich auf die Arzneimittel, die in dem jeweiligen Krankenhaus in der Intensivmedizin eingesetzt werden. Für diese soll ein Vier-Wochen-Vorrat vorhanden sein.
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