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Bundesrat
Pandemie-Sonderregeln gelten über den 1. April hinaus
Der Bundesrat hat grünes Licht gegeben: Die Pandemie-Sonderreglungen bleiben auch über den 31. März 2021 hinaus erhalten. Die Länder haben am heutigen Freitag dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ zugestimmt. Nun ist der Bundespräsident am Zug – das Gesetz muss rasch unterzeichnet werden, damit ein Inkrafttreten zum 1. April möglich ist.
Wie sein Name schon erahnen lässt, verlängert das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ die aktuell befristeten Corona-Sonderregeln. Denn zum 31. März wären die vor einem guten Jahr angesichts der Pandemie geschaffenen Rechtsgrundlagen ausgelaufen – genauso die auf ihnen gründenden Verordnungen und sonstigen Maßnahme, beispielsweise die Coronavirus-Testverordnung, die -Impfverordnung und die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Für die Apotheken, die sich ohnehin wünschen dürften, dass es bei Lieferengpässen bei den vereinfachten und pragmatischen Pandemie-Regeln bleibt, ist das eine gute Nachricht.
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Doch es gibt natürlich neue Ablaufdaten – auch wenn diese nicht fix benannt sind. So bestimmt das Gesetz, dass die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite künftig automatisch als aufgehoben gilt, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate nach Feststellung das Fortbestehen erneut feststellt. Pandemiebedingte Verordnungsermächtigungen, Rechtsverordnungen und die Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern knüpfen nun nur noch an die Feststellung dieser epidemischen Lage an und treten nicht mehr zu bestimmten Terminen außer Kraft.
Es gibt aber auch Regelungen, die verstetigt und ausgeweitet werden. Das gilt für die erweiterten Bevorratungspflichten von Klinikapotheken mit parenteralen Arzneimitteln für die intensivmedizinische Versorgung. Damit will man auch nach der Pandemie für den Fall von Engpässen besser gerüstet sein. Die Verpflichtung zur erhöhten Bevorratung beschränkt sich auf die Arzneimittel, die in dem jeweiligen Krankenhaus in der Intensivmedizin eingesetzt werden. Für diese soll ein Vier-Wochen-Vorrat vorhanden sein.
Pflegehilfsmittelpauschale, Meldepflichten und Impfziele
Nicht verstetigt, aber bis Ende 2021 verlängert wird zudem die auf 60 Euro erhöhte Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Weiterhin wird für Personen, die ohne Arzt oder Ärztin zu sein nach der Corona-Testverordnung befugt sind, bei Dritten patientennahe Schnelltests anzuwenden, eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz eingeführt. Das betrifft auch testende Apotheken.
Das Gesetz legt überdies Impfziele fest. Damit will die GroKo Kritikern entgegentreten, die meinen, eine so wesentliche Frage wie die der Impfpriorisierung müsse vom Gesetzgeber selbst geregelt werden – und nicht allein durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG).
Eine weitere neue Bestimmung ist, dass das BMG eine externe wissenschaftliche Evaluation der gesamten Regelungen zur epidemischen Lage in Auftrag geben soll. Das Ergebnis wird bis Ende 2021 erwartet.
Weitere Wünsche der Länder
In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf die Kostenbelastung für die Länderhaushalte hin. Er erwartet, dass die dauerhafte hälftige Kostenbeteiligung des Bundes in einer gesetzlichen Änderung des Infektionsschutzgesetzes festgeschrieben wird. Zudem sorgen sich die Länder um die niedergelassenen Ärzte. Sie begrüßen zwar die beabsichtigte Verlängerung des Corona-Schutzschirms für die Vertragsärzteschaft, fordert aber weitere Verbesserungen bei der vorgesehenen Verwendung der Rückstellungen und beabsichtigten Kompensationszahlungen, um die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Ob und wann die Bundesregierung die Anliegen des Bundesrats aufgreift, entscheidet sie allerdings selbst.
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