ABDA legt Konzeptpapier vor

So könnte der Bestellprozess für COVID-19-Impfstoffe ablaufen

Berlin - 25.03.2021, 16:45 Uhr

In der Woche nach Ostern kommt Comirnaty in die Apotheken. (Foto: IMAGO / MiS)

In der Woche nach Ostern kommt Comirnaty in die Apotheken. (Foto: IMAGO / MiS)


Ab Kalenderwoche 14 sollen Hausärzt:innen gegen COVID-19 impfen. Vorgesehen ist der Vertrieb der Impfstoffe über Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel. Die ABDA informiert jetzt die Apotheken, wie der Bestellprozess und die Auslieferung der Vakzine abläuft. Geklärt ist auch die Frage, bei welchen Temperaturen der Biontech-Impfstoff transportiert und gelagert werden soll. Einiges steht aber noch unter Vorbehalt. Insbesondere die Vergütung ist noch in einer Verordnung zu regeln. 

In der Woche nach Ostern soll es losgehen: Dann werden nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bundesweit auch die Hausärzt:innen in die Nationale Impfkampagne einbezogen und sollen Menschen gegen COVID-19 impfen. Im weiteren Verlauf ist vorgesehen, dass auch Fach- und Betriebsärzt:innen sich an der Verimpfung beteiligen.

Was kommt nun genau auf die Apotheken zu? Ganz klar ist das noch nicht, denn zunächst muss die Coronavirus-Impfverordnung geändert werden. Die dafür nötige Verordnung liegt derzeit als Entwurf vor, Änderungen sind noch möglich. Geplant ist, dass sie am 1. April in Kraft treten soll. Erst dann gibt es eine verlässliche Grundlage für Praxen, Apotheken und Großhändler, an der sie ihre Prozesse ausrichten können.

Erste Informationen dazu, wie Bestellungen und Handhabung der Impfstoffe in den Apotheken aussehen können, legt jetzt die ABDA vor. Sie betont, dass dieses „aufgrund der mit diesem Vorhaben verbundenen logistischen Herausforderungen sowie der Kürze der Zeit“ lediglich als erste Information zu verstehen ist.

Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bereits mitteilte, werden die Impfstoffe wegen der mangelnden Verfügbarkeit zunächst kontingentiert abgegeben. Ziel ist eine faire Verteilung der knappen Impfdosen. In den Kalenderwochen 14 und 15 sollen der Standesvertretung zufolge jeweils rund eine Million Impfdosen bereitgestellt werden. „Es wird aber erwartet, dass im Laufe der kommenden Wochen die verfügbaren Mengen der COVID-19-Impfstoffe zunehmen werden, sodass die Arztpraxen entsprechend ihres Bedarfes und ihrer Kapazitäten versorgt werden können“, schreibt die ABDA.

Wegen der begrenzt verfügbaren Menge kommen auf jeden Hausarzt rechnerisch etwa 20 Dosen Biontech-Impfstoff. „Da ggf. nicht alle Hausärzte ihren Patienten in der 14. KW ein Impfangebot machen werden, können eventuell mehr als die rechnerischen 20 Impfstoffdosen auf die bestellenden Ärzte verteilt werden.“ Die Bestellung darf daher für 18 bis 50 Dosen je Arzt ausgefüllt werden. „Übersteigt die insgesamt von den Ärzten bestellte Mengen die verfügbare Menge, muss durch den pharmazeutischen Großhandel gekürzt werden müssen.“

PZN für Biontech-Impfstoff

Die Apotheken übermitteln die Bestellungen Vial-bezogen an ihre pharmazeutische Großhandlung. Für Comirnaty® von Biontech/Pfizer, der in den ersten beiden Wochen als einziger Impfstoff im niedergelassenen Bereich zur Verfügung stehen wird, wird es eine PZN für ein Vial geben. „Phagro und seine Mitgliedsunternehmen arbeiten daran, dass die Bestellungen mit dieser PZN bereits ab dem 30. März 2021 über die MSV3-Schnittstelle vorgenommen werden können“, heißt es im ABDA-Papier. Am 30. März, also kommenden Dienstag, sollen Apotheken bereits die ersten Bestellungen an den Großhandel weitergeben, die aus den Arztpraxen bei ihnen eingegangen sind. Das genaue Vorgehen sei derzeit noch in Abstimmung.

Da in den KW 14 bis voraussichtlich 16 nur begrenzt Impfstoff für den niedergelassenen Bereich zur Verfügung stehen wird, sei davon auszugehen, dass die Ärzte weniger als die von ihnen bestellten Mengen erhalten werden. „Damit diese mit ihren Patienten die Termine für die Impfungen vereinbaren können, ist vorgesehen, dass die pharmazeutischen Großhändler in der Woche vor Ostern die Apotheken spätestens am Mittwoch, 31. März 2021, über die lieferbaren Mengen informieren und die Apotheken diese Information unverzüglich am gleichen Tag an die bestellenden Ärzte weitergeben.“ Über den Kommunikationsweg werde noch informiert. Ab der KW 15 erfolge diese Information jeweils sowohl an die Apotheken als auch von diesen an die Ärzte spätestens am Donnerstag.

Ärzte sollen nur in einer Apotheke bestellen

Ärzt:innen werden dazu aufgerufen, ausschließlich in jener Apotheke zu bestellen, die üblicherweise auch den Praxisbedarf organisiert. Die Apotheken wiederum sind angehalten, allein bei ihrem Hauptlieferanten zu ordern. „Nur so kann gewährleistet werden, dass der Impfstoff fair verteilt wird“, heißt es in dem Dokument. Bereits bekannt ist, dass die Praxen jeden Dienstag bis 12 Uhr ihren Bedarf an Impfstoffen inklusive Zubehör wie Spritzen, Kanülen und gegebenenfalls NaCL-Lösung bei der Apotheke melden sollen. Die Apotheke bereitet die eingegangenen Bestellungen der Ärzte auf und übermittelt sie am selben Tag bis 15 Uhr an den Großhändler, der sie hauptsächlich beliefert. Wichtig: „Die Frist ist unbedingt einzuhalten, weil sie von großer Bedeutung für den gesamten Bestell- und Lieferprozess ist“, betont die Bundesvereinigung.

Was soll auf den Rezepten stehen?

Für die Erstimpfungen erfolgt die Bestellung generisch, also ohne Angabe eines konkreten Herstellers. Auf dem Rezept könnte also zum Beispiel stehen:

30 COVID-19-Impfstoffdosen plus erforderliches Impfzubehör

Eine nähere Spezifikation des Zubehörs inklusive eines Sicherheitspuffers ist der ABDA zufolge nicht erforderlich, da das Impfzubehör impfstoffbezogen standardisiert ist. Der pharmazeutische Großhandel beschafft das Zubehör und beliefert die Apotheke mit der für die Zahl der gelieferten Impfdosen benötigten Menge.

Für die Bestellung bei der Apotheke soll der Arzt – analog dem Sprechstundenbedarf – das Formular Muster 16 verwenden, so die ABDA. „Die Bestellung ist Arzt-gebunden, da er auf dem Rezept die Lebenslange Arztnummer (LANR) vermerken muss.“ Es ist demnach bisher nicht vorgesehen, dass Impfstoffdosen für die erforderliche Zweitimpfung zurückgelegt werden. „Die Ärzte müssen somit entsprechend planen und die benötigten Dosen für die Zweitimpfungen in der entsprechenden Woche vorher bestellen.“ Eine Verordnung für sowohl Erst- als auch Zweitimpfungen könnte im weiteren Verlauf der Impfkampagne dann so lauten:

50 COVID-19-Impfstoffdosen plus erforderliches Impfzubehör, davon 30 Impfstoffdosen Comirnaty Biontech und 10 Impfstoffdosen COVD-19-Vaccine AstraZeneca für Zweitimpfungen

Grundsätzlich ist geplant, dass die COVID-19-Impfstoffe jeweils montags an die Apotheken ausgeliefert werden, sodass diese anschließend die Arztpraxen im Laufe des Nachmittags mit den Impfstoffen beliefern können. Dieser Zeitplan verschiebt sich in der ersten Impfwoche wegen der Feiertage. „Aufgrund des Ostermontags beginnt der pharmazeutische Großhandel am Dienstag, 6. April 2021, die Impfstoffe, die am Dienstag der Vorwoche bestellt worden sind, aus den bundesweit dafür eingerichteten Hubs auszuliefern“, schreibt die ABDA. Diese sollen bis Dienstagabend über die Apotheken an die Arztpraxen ausgeliefert werden. „In einigen Fällen kann dies ggf. aufgrund langer Fahrtwege erst am frühen Mittwochmorgen erfolgen.“

Unklar: Vergütung und Abrechnung

Gerätselt wurde, wie beim Vertrieb über die Apotheken mit den extremen Kühlanforderungen von Comirnaty umzugehen sein werde. Die Lösung: Mit Beginn der Auslieferung durch den Großhandel taut der bis dahin ultratiefgekühlte Impfstoff von Biontech/Pfizer bei einer Temperatur von 2 bis 8 °C auf. „Dieser Zeitpunkt wird dokumentiert, da mit diesem beginnend aus Stabilitätsgründen nur 120 Stunden zur Verfügung stehen, innerhalb derer der Impfstoff verimpft sein muss.“ Die Auslieferung der Impfstoffe an die Apotheken erfolgt also bei 2 bis 8 °C. Aufgetauter Impfstoff darf laut ABDA nicht wieder eingefroren werden. Der Impfstoff ist demnach gekühlt bei 2 bis 8 °C direkt weiter an die Arztpraxen auszuliefern. Die Arztpraxen sollen die ungeöffneten Vials ebenfalls bei diesen Temperaturen lagern. „Die Kühlkette ist unbedingt einzuhalten“, betont die Bundesvereinigung.

Zwei für die Apotheken nicht ganz unwesentliche Fragen sind derzeit noch offen: Welche Vergütung erhalten sie und wie wird abgerechnet? Die ABDA schreibt hierzu knapp: „Die Regelungen zur Vergütung werden mit der CoronaImpfV festgelegt, die derzeit im Entwurf vorliegt. Über den Prozess der Abrechnung wird gesondert berichtet. Die Abrechnung sowohl der eventuell vom Großhandel der Apotheke in Rechnung gestellten Handlingsgebühren als auch der Vergütung der Apotheken wird voraussichtlich über die Apotheken bzw. deren Rechenzentren gegenüber dem BAS erfolgen.“

Das vollständige Dokument sowie eine von ABDA, KBV und Phargo erarbeitete Anlage zum Impfzubehör ist im geschützten Bereich auf der ABDA-Website abrufbar.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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