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Baden-Württemberg
Apotheken fordern Impf-Priorisierung von Schnelltest-Personal
Wie sieht die Rechtslage derzeit aus?
Aber wie sieht die rechtliche Lage tatsächlich aus? Die Corona-Impfverordnung stuft Apotheken derzeit als Einrichtungen/Unternehmen der Kritischen Infrastruktur ein. Damit erhalten sie die Schutzimpfung mit „erhöhter Priorität“ – das ist die dritte Priorisierungsgruppe. In dieser Gruppe finden sich gegenwärtig auch Lehrkräfte und Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege tätig sind. Dass jedenfalls Grundschullehrer:innen und Erzieher:innen eine Stufe vorrücken sollen, haben Bund und Länder schon in ihrer letzten Konferenz für notwendig befunden – und das Bundesgesundheitsministerium will diese Änderung vornehmen. In Baden-Württemberg hat man aber bereits jetzt entschieden, Lehrer:innen und Erzieher:innen in die zweite Priorität vorzuziehen*.
In dieser besagten und begehrten Gruppe 2 („Schutzimpfungen mit hoher Priorität“) finden sich schon jetzt:
Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren“
Das heißt: Apothekenpersonal, das in einem offiziellen „SARS-CoV-2-Testzentrum“ arbeitet, ist bereits in der Priorisierungsgruppe 2. Und es gibt Apotheken, die als Testzentrum aufgestellt sind. Doch nicht jede Apotheke, die Schnelltests anbietet, wird letztlich als „Testzentrum“ anzusehen sein. Insofern ist eine Klarstellung in der Impfverordnung sicherlich nötig. Dass der Verordnungsgeber die Testenden für vorzugswürdig zu impfen hält, hat er schon in der jetzt geltenden Impfverordnung deutlich gemacht.
Wie schnell jenen, die zur Prioritätsgruppe 2 zählen, ein Impfangebot gemacht wird, ist schwer zu sagen. Hanno Kautz, Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums, erklärte gestern: „Einige Länder sind schon so weit, viele sind an der Schwelle, dass allen in der Prioritätsgruppe 1 ein Angebot gemacht wurde. Dann kann man auf die Prioritätsgruppe 2 übergehen und den Menschen dort ein Angebot machen“.
In Hessen werden bereits niedergelassene Ärzt:innen zu Impfungen eingeladen, die eigentlich auch in Gruppe 2 stehen. Dahinter könnte allerdings eine andere Bestimmung der Impfverordnung stecken: Abweichungen von der Priorisierung sind in Einzelfällen nämlich unter anderem auch dann möglich, „wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen, insbesondere bei einem Wechsel von einer der (…) Gruppen zur nächsten, und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist“ (§ 1 Abs. 2 Satz 3 ImpfVO). Wie es bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Hessen heißt, steht im Moment „quasi kein Impfstoff für alle ab 65 zur Verfügung“ – es geht also um die Verimpfung der AstraZeneca Vakzine.
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* Anmerkung der Redaktion: Der Satz zum Weg Baden-Württembergs wurde am 24. Februar ergänzt.
1 Kommentar
ABDA? ABDA? Bitte aufwachen!
von Chris am 23.02.2021 um 19:57 Uhr
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