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Abgabe von Corona-Antigentests an Privatpersonen
Wo bleiben die Schnelltests für Laien?
Laientauglichkeit muss nachgewiesen werden
Hintergrund ist, dass für diese Tests erst ihre „Laientauglichkeit“ nachgewiesen werden muss. Dazu benötigen sie eine CE-Zertifizierung durch eine Benannte Stelle. Wie diese vonstattengehen soll, wird ausführlich im Referentenentwurf zur Änderung der MPAV unter Bezug auf das Medizinproduktegesetz dargelegt.
Demnach müssen die Tests hinsichtlich Sicherheit und Leistungsfähigkeit ausreichend gebrauchstauglich zur Eigenanwendung durch Laien sein und die Ergebnisqualität muss unter diesen Anwendungsbedingungen sichergestellt werden. Dazu gehören auch eine entsprechende gebrauchstaugliche bzw. zuverlässige Probennahme und Ergebnisdarstellung. Zudem muss die Gebrauchsinformation den Anwender über das erhaltene Ergebnis detailliert aufklären und die Bedeutung erläutern. Erst wenn dies alles vollumfänglich erfüllt und von der Benannten Stelle im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens bestätigt wurde, heißt es weiter, könne der Test an Laien abgegeben werden.
Benannte Stellen: CE-Kennzeichnung dauert Monate
Was sich kompliziert anhört, dürfte die Hersteller und Vertreiber entsprechender Tests nicht vor größere Probleme stellen. Doch wie zu hören ist, soll die Bearbeitung durch die Benannten Stellen mehrere Monate in Anspruch nehmen. Da die Corona-Pandemie rasches Handeln erfordert, haben nun die ersten Hersteller beziehungsweise Vertreiber von Schnelltests den direkten Weg zum BfArM genommen und eine Sondergenehmigung beantragt.
3 Kommentare
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