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Kommen sie noch vor dem E-Rezept?
Wiederholungsverordnungen in der Warteschleife
GKV will sich nicht äußern
Der GKV-Spitzenverband schweigt sich komplett aus: „Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns zu laufenden Verhandlungen nicht äußern“, teilt die Pressestelle auf Nachfrage mit. Dass der Kassenverband ein großes Interesse daran hat, die Wiederholungsrezepte noch vor Einführung des E-Rezepts auf den Weg zu bringen, darf zumindest bezweifelt werden: In seiner Stellungnahme zum Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz vom September 2020 hatte der GKV-Spitzenverband noch dafür plädiert, zu warten. Zur Erklärung: Die Regelungen zu den Wiederholungsverordnungen waren zunächst im VOASG vorgesehen, der Gesetzgeber schob sie dann jedoch kurzerhand in das Masernschutzgesetz, das bereits Ende 2019 beschlossen wurde und im März 2020 in Kraft trat.
Dennoch sahen sich die Krankenkassen bemüßigt, das Thema noch im darauffolgenden September im Zuge der Beratungen zum VOASG erneut aufzugreifen. „Zunächst muss in § 31 (SGB V) klargestellt werden, dass die mehrfachen Einlösungen des Verordnungsblattes nicht unmittelbar nacheinander stattfinden dürfen“, heißt es in der Stellungnahme. „Bei einigen Arzneimitteln wäre eine ‚Einmalabholung‘ der gesamten Menge äußerst kritisch, da beispielsweise die Verfallsdauer der Arzneimittel im Jahresverlauf überschritten oder die Wirksamkeit aufgrund von falscher Lagerung beeinträchtigt werden könnte.“
Fragen zur Abrechnung und zur freien Apothekenwahl
Zudem würden bei Patientinnen und Patienten, bei denen ein Wechsel der Medikation notwendig wird oder die sterben, erhebliche Verwürfe anfallen. Auch Fragen zur Abrechnung und zur freien Apothekenwahl gelte es vorab zu klären. Sollte eine Lösung für die Wiederholungsrezepte noch vor Einführung des E-Rezepts angestrebt werden, erforderten die technischen Anpassungen eine Vorlaufzeit von mindestens neun Monaten.
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