- DAZ.online
- News
- Politik
- Apotheken erhalten neun ...
PoC-Tests im Auftrag des ÖDG
Apotheken erhalten neun Euro pro Testung
Die Kritik der ABDA an den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums, Apotheken für die Durchführung von Antigen-Schnelltests mit nur fünf Euro zu vergüten, ist angekommen. Die heute im Bundesanzeiger veröffentlichte „Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ spricht den nicht (zahn)ärztlichen Leistungserbringern nun immerhin neun Euro pro Testung zu.
Am heutigen Freitag ist die „Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie justiert die Anfang Dezember in Kraft getretene Testverordnung nach und tritt zum morgigen 16. Januar in Kraft.
Für die Apotheken ist vor allem ein Punkt der neuen Verordnung von Bedeutung. Nach langen Diskussionen, ob sie überhaupt Coronatests anbieten beziehungsweise durchführen dürfen, können sie ab morgen sogar von Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit den Testungen beauftragt werden. Allerdings nur unter den Voraussetzungen besagter Testverordnung und lediglich mit der Durchführung von Point-of-Care(PoC)-Tests. PCR-Tests bleiben Ärzten, Zahnärzten und medizinischen Einrichtungen vorbehalten.
Mehr zum Thema
Corona-Testverordnung
Warum nur fünf Euro für Apotheken?
In der Apothekerschaft war der ursprüngliche Verordnungsentwurf vor allem deshalb auf Kritik gestoßen, weil er vorsah, dass Apotheken, die diese Tests im Auftrag übernehmen, für die Durchführung nur mit fünf Euro vergütet werden sollen. Ärzte erhalten hingegen schon jetzt eine Vergütung von 15 Euro pro Antigen-Schnelltest.
Die ABDA stellte gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium umgehend klar, dass für sie dieser Unterschied in der Vergütung nicht nachvollziehbar ist: „Die Umstände der Leistungserbringung und der damit verbundene Aufwand unterscheiden sich nicht danach, wer die Tests durchführt. Auch die Kosten für das eingesetzte Personal sind grundsätzlich vergleichbar. Sollte die Regelung darauf abzielen, dass ggf. bestimmte Testarten (PoC-Antigentests) oder Testorte (Pflegeheime, Schulen) abweichende Vergütungen rechtfertigen könnten (was diesseits mangels Kenntnis der maßgeblichen Rahmenbedingungen nicht nachvollzogen werden kann), wäre auch dies unabhängig von den betroffenen Leistungserbringern“, erklärte die Standesorganisation in einer kurzfristigen Stellungnahme. Zudem wies die ABDA „nachdrücklich darauf hin, dass die Gebührenhöhe von 5 Euro deutlich unter allen Erfahrungswerten liegt, die bislang der Kostenkalkulation von Apotheken für die Durchführung von PoC-Antigentests zugrunde liegen“. Aus der Verordnungsbegründung ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, die eine derart niedrige Gebühr rechtfertigen könnten.
Nun hat das Bundesgesundheitsministerium tatsächlich nachgebessert – wenngleich die Höhe der ärztlichen Vergütung nicht erreicht wird. Immerhin neun Euro sollen die Apotheken nun für die Testdurchführung erhalten – „nur“ noch sechs Euro weniger als ihre medizinischen Kollegen.
Bis zu neun Euro erhalten die Apotheken überdies für ihre Beschaffungskosten – dies galt auch bilslang schon für die berechtigten Leistungserbringer sowie Einrichtungen, die nach der Verordnung die PoC-Tests selbst beschaffen dürfen.
Weitere Neuerungen
Nach der neugefassten Testverordnung können überdies auch Zahnärztinnen und Zahnärzte im Rahmen der Teststrategie mit der Durchführung von Tests beauftragt werden.
Die Anzahl der Tests für ambulante Pflegedienste, insbesondere solche der ambulanten Intensivpflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe wird zudem auf 20 Tests pro Betreuten und Monat erhöht. Weiterhin können die Tests nun auch in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe durchgeführt werden.
2 Kommentare
Auf ewig unter Wert ?
von Reinhard Rodiger am 16.01.2021 um 0:43 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Testvergütung
von Gregor Huesmann am 15.01.2021 um 18:42 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.