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Ziel erreicht
BMG hebt Preisverordnung für Corona-Antigentests auf
Anfang Dezember hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Preise für sogenannte Point-of-Care (PoC)-Tests per Verordnung gedeckelt, mit denen sich Antigene gegen das neuartige Coronavirus nachweisen lassen. Damit soll bald Schluss sein: Wie das Ministerium informiert, werde es die sogenannte Antigentest-Preisverordnung zum Jahreswechsel aufheben.
Seit dem 8. Dezember dieses Jahres waren die Preise für sogenannte Point-of-Care (PoC)-Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 nicht mehr frei kalkulierbar: Per Verordnung hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Beschaffungskosten auf maximal 9 Euro begrenzt, für Apotheken war ein Festzuschlag von 60 Cent je Test vorgesehen. Dies gilt, sofern die Tests an nach der Corona-Testverordnung berechtigte Leistungserbringer abgegeben werden. Dazu zählen unter anderem die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und die von ihnen betriebenen Testzentren, die von ihnen beauftragten Dritten sowie Arztpraxen und KV-Testzentren.
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Wie das BMG am heutigen Dienstagabend mitteilt, sollen diese Preisvorschriften zum Jahreswechsel fallen. Eine entsprechende Verordnung wird demnach morgen im Bundesanzeiger erscheinen und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.
„Das Ziel der Regelung, Preise oberhalb der Sachkostenvergütung (9 Euro pro Test) für notwendige Tests insbesondere in Pflegeheimen zu vermeiden, ist bereits erreicht worden“, informiert eine Sprecherin des Ministeriums. „Die inzwischen große Anzahl an Anbietern und die verbesserte Sachkostenvergütung für Leistungserbringer sorgen für einen inzwischen funktionierenden Preis- und Qualitätswettbewerb und eine sichere Versorgung mit Antigentests.“
Mit der Antigentest-Preisverordnung wollte das BMG erreichen, dass niemand die Tests aus finanziellen Gründen scheuen sollte. „Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit und Durchführung von PoC-Antigen-Tests ist es daher erforderlich, einheitliche Obergrenzen für die Zuschläge der einzelnen Vertriebsebenen festzulegen“, hieß es dazu im ersten Verordnungsentwurf.
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