Innovationsschub beim Arzneivertrieb

Kartellamt winkt Gesundheitsplattform von Phoenix und Noventi durch

Dillingen - 21.12.2020, 17:30 Uhr

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts (Foto: Bundeskartellamt)

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts (Foto: Bundeskartellamt)


Das Bundeskartellamt hat der Noventi und dem Pharma-Großhändler Phoenix das Betreiben einer gemeinsamen digitalen Gesundheitsplattform genehmigt. Die Plattform soll Gesundheitsdienstleistungen und -produkte anbieten. Neben dem Kauf und der Vorbestellung von rezeptpflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln in der Apotheke sollen mittelfristig auch Funktionen wie zum Beispiel Videosprechstunden mit Ärzten möglich sein.

Die Bundeskartellbehörde hat  einer Pressemitteilung zufolge fusionskontrollrechtlich keine Bedenken und hat daher dem geplanten Gemeinschaftsunternehmen der Phoenix Group-Tochter ADG  und des Apothekendienstleisters Noventi Health SE zugestimmt. 

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Noventi und Phoenix wollen in ihrer nach eigener Ausssage umfassenden digitalen Plattform Gesundheitsdienstleistungen und -produkte anbieten. Das beinhaltet neben dem Kauf und der Vorbestellung von rezeptpflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln bei der Apotheke mittelfristig auch Videosprechstunden mit Ärzten. 

Erheblicher Innovationsschub im Bereich von Arzneimitteln 

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: „Mit der Einführung des E-Rezepts im nächsten Jahr wird es im Bereich des Vertriebs von Arzneimitteln einen erheblichen Innovationsschub geben. Verschiedene Akteure entwickeln momentan digitale Angebote in diesem Bereich. In dieser sensiblen Marktphase achten wir darauf, dass die Märkte offenbleiben und es nicht frühzeitig zu einseitigen Entwicklungen kommt. Insbesondere ist es uns wichtig, dass die stationären Apotheken parallel an mehrere Plattformen angeschlossen sein können und zwischen verschiedenen Angeboten wechseln können. Nicht zuletzt soll es ihnen auch möglich sein, auf gemeinschaftlicher Basis eigene Plattformen zu betreiben.“

„Schließlich können auch allgemeine Online-Marktplätze in den Startlöchern für den Vertrieb von Medikamenten stehen, sofern sie die rechtlichen Voraussetzungen dazu erfüllen“, heißt es weiter in der Presserklärung der Bonner Kartellbehörde.

Noch keine abschließende rechtliche Bewertung

Eine abschließende kartellrechtliche Bewertung macht die Behörde abhängig von der zukünftigen konkreten Ausgestaltung und dem tatsächlichen Betrieb der Gesundheitsplattformen. Allerdings begegne der Umstand, dass die Leistungserbringer auf der Plattform, nämlich die Apotheken, über Noventi gemeinsam eine Plattform (mit-)betreiben, keinen kartellrechtlichen Bedenken, heißt es weiter in der Presseerklärung des Bundeskartellamts. Die Erfahrungen mit Online-Marktplätzen in anderen Bereichen zeigten vielmehr, dass es zur Vermeidung von Abhängigkeiten sinnvoll sein könne, gerade auch den elektronischen Kontakt zum Kunden selbst in der Hand zu behalten. 


Robert Hoffmann, Redakteur DAZ.online
redaktion@daz.online


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