- DAZ.online
- News
- Politik
- Priorisierung wird ...
Neuer Entwurf für Corona-Impfverordnung
Priorisierung wird konkreter
Weitere Priorisierung innerhalb der Gruppen möglich
Und was bedeutet dies nun für die Impfpraxis? Dazu heißt es im Verordnungsentwurf:
„Die Länder und der Bund sollen die vorhandenen begrenzten Impfstoffkapazitäten so nutzen, dass Anspruchsberechtigte nach § 2 vorrangig berücksichtigt werden, gefolgt von Anspruchsberechtigten nach § 3, diese wiederum gefolgt von Anspruchsberechtigten nach § 4. Innerhalb der jeweiligen Personengruppen nach den §§ 2, 3 und 4 können dabei auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden.“
Der Verordnungsentwurf enthält überdies weitere Vorgaben für das Prozedere rund um die Impfung. So regelt er beispielsweise, wie die Terminvergabe erfolgt, wie die Anspruchsberechtigung gegenüber dem Impfzentrum oder dem mobilen Impfteam nachzuweisen ist und welche Daten dem Robert Koch-Institut für die Impfsurveillance zu übermitteln sind.
Nun erfolgt offenbar noch ein letzter Schliff – dann kann die Verordnung im Bundesanzeiger erfolgen. Laut Entwurf soll sie bereits am 15. Dezember in Kraft getreten sein.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.